Das Bundesjustizministerium plant, die Rolle der Gerichtsvollzieher bei der Zwangsvollstreckung in bewegliches Vermögen zu stärken. Hierdurch frei werdende Kapazitäten bei den Rechtspflegern sollen genutzt werden, letzteren neue Zuständigkeiten zu übertragen. Dadurch wiederum sollen die Richter entlastet werden. Dies sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Zuständigkeitskonzentration der zivilrechtlichen Mobiliarvollstreckung bei den Gerichtsvollziehern und zu Zuständigkeitserweiterungen für die Rechtspfleger vor, den das BMJ kürzlich vorgelegt hat.
Bei Einführung der ZPO habe die Vollstreckung in körperliche Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher den Schwerpunkt der Zwangsvollstreckung gebildet, schreibt das Ministerium in der Begründung seines Entwurfs. Diese habe aber in’den letzten Jahren in der Praxis eine stetig abnehmende Bedeutung erfahren. Das stehe einerseits mit der zentralen Rolle des Gerichtsvollziehers in der Zwangsvollstreckung nicht mehr im Einklang und führe andererseits dazu, dass auf Gerichtsvollzieherseite Kapazitäten frei geworden seien. Diese sollen genutzt werden, um bisher dem Vollstreckungsgericht – also i.d.R. den Rechtspflegern – vorbehaltene Zuständigkeiten auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen und damit deren Rolle in der Mobiliarvollstreckung zu stärken. Vorgesehen ist, die zahlenmäßig bedeutsamen Masseverfahren der Vollstreckung in Geldforderungen, die bisher nach § 828 ZPO den Vollstreckungsgerichten zugewiesen sind, nunmehr ebenfalls auf die Gerichtsvollzieher zu übertragen. Damit würde zugleich das ineffektive Springen zwischen den Zuständigkeiten beendet und das Verfahren gestrafft, denn derzeit wird der Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung in Geldforderungen bereits vor bzw. neben dem Vollstreckungsgericht tätig, insb. bei der Vermögensermittlung und im Rahmen der Zustellungen.
Wie das BMJ weiter ausführt, würden durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Mobiliarvollstreckung in Geldforderungen aufseiten der Vollstreckungsgerichte – konkret der Rechtspfleger am Amtsgericht als Vollstreckungsgericht – wiederum Kapazitäten frei, die zur richterlichen Entlastung genutzt werden könnten. Die Landesregierungen seien bereits im Wege von Länderöffnungsklauseln ermächtigt, Richtervorbehalte im Bereich der Nachlass- und Teilungssachen bis auf wenige Ausnahmen zeitlich gestaffelt ganz oder in Teilbereichen aufzuheben und die entsprechenden Aufgaben auf die Rechtspfleger zu übertragen. Dies sei in vielen Ländern geschehen, in einigen jedoch nicht. Es solle insoweit ein Schritt wieder hin zu einer bundeseinheitlichen funktionellen Zuständigkeit gemacht werden, indem die bestehenden Öffnungsklauseln in Nachlass- und Teilungssachen aufgehoben und diese Geschäfte insgesamt – mit Ausnahme der Anwendung ausländischen Rechts – auf den Rechtspfleger übertragen werden.
[Quelle: BMJ]