Im Rahmen von Franchise-Verträgen werden i.d.R., wenn es sich um ein Waren-Franchise handelt, sowohl im Verhältnis Franchise-Geber/Franchise-Nehmer als auch im Verhältnis Franchise-Nehmer/Endverbraucher Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart.
a) Einbeziehung von AGB
Das LG Lübeck befasst sich in seinem Urt. v. 7.12.2023 nun mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen AGB Bestandteil eines vom Franchise-Nehmer mit einem Endverbraucher abgeschlossenen Vertrags werden. Zu Recht geht das LG Lübeck dabei von § 305 Abs. 2 BGB aus. Danach muss
- der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf die AGB hinweisen und
- hat der anderen Partei die Möglichkeit zu verschaffen, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
- die andere Vertragspartei muss mit der Geltung dieser AGB einverstanden sein.
Diese Grundsätze sind bekannt und werden auch so bei Franchise-Systemen praktiziert (s. dazu statt vieler: Giesler/Nauschütt, a.a.O., Kap. 9 Rn 11 m.w.N.).
b) AGB-Darstellung im Internet/durch QR-Code
Neu in der Entscheidung des LG Lübeck ist die Feststellung, dass es ausreichend ist, wenn für die Einbeziehung von AGB auf einem Auftragsformular/Kaufvertrag/Dienstleistungsvertrag eine Internetadresse angegeben wird, unter der die AGB hinterlegt sind oder auf diesem Formular sich ein aufgedruckter QR-Code befindet, mit dessen Hilfe die AGB im Netz eingesehen werden können.
Das LG Lübeck hält fest, dass es sich hierbei um eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB handelt, da durch diese Art und Weise der Einbeziehung von AGB dem Durchschnittskunden keine Mühen und Schwierigkeiten auferlegt werden, die nach Lage des Falls ein zumutbares Maß übersteigen.
Damit wird auch für Franchise-Systeme eine neue Möglichkeit der Einbeziehung von AGB in das Vertragsverhältnis mit Endverbrauchern geschaffen. Es reicht vollkommen aus, wenn eine Internetadresse auf dem Auftragsformular zur Einsichtnahme der AGB angegeben wird oder sich auf dem Auftragsformular ein QR-Code befindet, sodass die AGB vom Kunden im Netz eingesehen werden können. Dies ist auch schon vom EuGH in seinem Urt. v. 24.11.2022 (C-358/21) bestätigt worden. Danach ist eine Einbeziehung der AGB durch einen Hyperlink zulässig.
c) AGB im Verhältnis Franchise-Geber/-Nehmer
Anders sieht es bei der Einbeziehung von AGB im Verhältnis Franchise-Geber/Franchise-Nehmer aus. In der Regel gibt es hier schon deswegen keine Probleme, weil die AGB in der jeweils gültigen Fassung als Anlage dem abgeschlossenen Franchise-Vertrag beigefügt werden. Unterbleibt dies aber, so reicht es für die Einbeziehung der AGB gem. § 310 Abs. 1 BGB aus, wenn
- der Franchise-Nehmer die Absicht des Franchise-Gebers, die AGB in die vertraglichen Beziehungen einzubeziehen, erkennen kann und
- der Franchise-Nehmer dem nicht widerspricht.
Dies ist zuletzt noch vom OLG Hamm mit Urt. v. 19.5.2007 (7 U 26/15) betont worden.