Da dieses Handeln aber durch den Franchise-Geber vorgegeben wurde, kam auch eine Haftung des Franchise-Gebers gem. § 8 Abs. 2 UWG in Betracht, d.h. auch der Franchise-Geber haftete für dieses wettbewerbswidrige Vorgehen des Franchise-Nehmers.
Dieser Grundsatz wird leider oft übersehen, obwohl er sich schon aus der Grundsatzentscheidung des BGH mit Urt. v. 5.4.1995 (I ZR 133/93) ergibt, also mittlerweile 30 Jahre (!) alt ist und danach noch durch zwei weitere Urt. des BGH v. 6.4.2000 (I ZR 67/98 – Neu in Bielefeld I, BB 2000, 1959; I ZR 114/98 – Neu in Bielefeld II) bestätigt wurde. Genau diese Haftung des Franchise-Gebers für wettbewerbswidriges Verhalten des Franchise-Nehmers wird immer wieder in ihren Konsequenzen übersehen.
In der Rspr. ist allerdings nach wie vor ungeklärt, ob einem Franchise-Geber gegenüber, der aufgrund einer ihm gem. § 8 Abs. 2 UWG zugerechneten wettbewerbswidrigen Werbung eines Franchise-Nehmers rechtskräftig auf Unterlassung verurteilt worden ist, ein Bestrafungsantrag gestellt werden kann, wenn der Verstoß gegen die rechtskräftige Untersagungsverfügung durch den Franchise-Nehmer erfolgt.
Dies ist zu bejahen. Die Zurechnung gegenüber dem Franchise-Geber erfolgt aufgrund eines erneuten wettbewerbswidrigen Verhaltens des Franchise-Nehmers. Ein solches wettbewerbswidriges Verhalten wird aber gem. § 8 Abs. 2 UWG zugerechnet, sodass ein Ordnungsstrafenbeschluss gegenüber dem Franchise-Geber ergehen kann. Dem kann der Franchise-Geber nur begegnen, indem er nach Erlass eines rechtskräftigen Unterlassungsurteils alle Franchise-Nehmer des Systems über die Unterlassungsverfügung unterrichtet und darauf achtet, dass eine entsprechende wettbewerbswidrige Werbung zukünftig von Franchise-Nehmern nicht geschaltet wird. Erfolgt eine solche Unterrichtung, so mangelt es an dem für den Erlass eines Ordnungsstrafenbeschlusses notwendigen Verschuldens des Franchise-Gebers (vgl. Flohr/Treumann, in: Martinek/Semler/Flohr, Formularsammlung Vertriebsrecht, 2. Aufl. 2021, § 10 Anm. 35 m.w.N.).
Als Grundsatz folgt aus der Entscheidung des LG Augsburg, dass bei der Neufestsetzung von Mitgliedsbeiträgen auf die Mitglieder kein Druck ausgeübt werden darf, egal wie dieser Druck erfolgt. Soweit eine solche wettbewerbswidrige Preiserhöhung wie die vom LG Augsburg zu beurteilende durch den Franchise-Geber vorgegeben wird, haftet dieser neben den Franchise-Nehmern selbstständig nach § 8 Abs. 2 UWG und kann demgemäß auch auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.