Auch Art. 5 VO (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO) differenziert danach, ob den Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag (Nr. 1) oder aus unerlaubter Handlung bzw. einer dieser gleichgestellten Handlung (Nr. 3) bilden. Diese Differenzierung kann im Verfahren der Gerichtsbestimmung nicht dergestalt übernommen werden, dass danach unterschieden wird, ob Erfüllung oder Schadensersatz verlangt wird. Denn auch die Verletzung vertraglicher Pflichten kann Schadensersatzansprüche auslösen, und zwar unbeschadet des Umstands, dass der Schaden je nach Haftungsgrund anders zu ermitteln sein kann.
1. Kapitalanlage
Das zeigt sich insbesondere in der Neufassung des § 32b ZPO. (Angeblich geschädigten) Kapitalanlegern geht es vornehmlich darum, aus dem Kreis nach ihrer Auffassung Haftenden ein Urteil gegen möglichst viele zu erhalten, gegen die voraussichtlich erfolgreich vollstreckt werden kann. Diesem Interesse hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass in der seit dem 1.11.2012 geltenden Fassung des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO an die Stelle eines Erfüllungsanspruchs aus Vertrag ein Schadensersatzanspruch gegen alle diejenigen getreten ist, die eine falsche oder irreführende öffentliche Kapitalmarktinformation verwendet haben oder die es unterlassen haben, darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend "ist", wie geboten aufzuklären. Laut OLG Hamm (Beschl. v. 15.7.2013 – I-32 SA 47/13) soll es nicht willkürlich sein, wenn das verweisende Gericht die zum Zeitpunkt der Entscheidung seit fünf Monaten bestehende Gesetzesänderung nicht beachtet, sondern altes Recht angewandt hat.
a) Prospektverantwortliche
Die nunmehrige schadensersatzrechtliche Anknüpfung sowohl in § 36 Abs. 1 Nr. 1 ZPO als auch in Nr. 2 bereitet bei der Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einige Schwierigkeiten, wenn man die "Betroffenen" lediglich schlagwortartig mit ihrer Funktion bezeichnet, zumal es viele Formen einer Kapitalanlage gibt.
Hinweis:
Der BGH (Beschl. v. 30.7.2013 – X ARZ 320/13) befasst sich mit dem "Emittenten" (eines Wertpapiers) und dem "Anbieter" des § 32b Abs. 1 ZPO a.F., allerdings nur zur Begründung dafür, dass die Antragsgegnerin zu 2) diese Funktionen nicht wahrgenommen hatte.
Wenn und soweit sich "Vertreiber" einer Anlage eines Prospektes "bedient" haben, war es schon vor der gesetzlichen Neuregelung allgemeine Auffassung, dass es i.d.R. gerechtfertigt war, ihnen durch Gerichtsbestimmung ihren allgemeinen Gerichtsstand zu nehmen und sie dem allgemeinen Gerichtsstand des Emittenten oder Anbieters zu unterwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.2007 – X ARZ 381/06; OLG Frankfurt, Beschl. v. 10.9.2007 – 21 AR 134/06). Dabei musste man sich allerdings darüber hinwegsetzen, dass § 32b ZPO a.F. i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen gemeinschaftlichen (ausschließlichen) Gerichtsstand begründete, allerdings alternativ (entweder den des Emittenten oder den des Anbieters; die "Zielgesellschaft" betraf und betrifft weiterhin nur Streitigkeiten aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, OLG Frankfurt, Beschl. v. 13.11.2013 – 11 SV 100/13). Das Kammergericht Berlin (Beschl. v. 9.5.2016 – 2 AR 18/16) gibt dem Kläger wegen des "oder" ein Wahlrecht bis zur Klagezustellung. Das kann – und sollte – man weiterhin tun, zumal es sachgerechter ist, statt auf Begriffe auf den Inhalt der Kapitalmarktinformation und auf ihre Ursächlichkeit für den Schaden abzustellen. So ist der Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der seit dem 1.12.2012 geltenden Fassung nicht begründet, wenn die Klage gegen einen Anlageberater oder Anlagevermittler darauf gestützt wird, er habe dem Anleger die in einer öffentlichen Kapitalmarktinformation aufgeführten Risiken der Anlage verschwiegen (BGH, Beschl. v. 30.7.2013 – X ARZ 320/13).
Praxishinweis:
Trägt der Kläger vor, dass ein Berater oder Vermittler eine in einem Prospekt veröffentlichte Kapitalmarktinformation verwendet hat, ist näheres Vorbringen zu der Frage, ob diese Information unmittelbar oder mittelbar auf den Prospekt zurückgeht, jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn keine anderen Quellen ersichtlich sind, denen sie der Berater oder Vermittler unabhängig vom Prospektinhalt hätte entnehmen können (BGH, Beschl. v. 8.12.2015 – X ARZ 573/15).
Kann der Berater – häufig die Bank, die die Anlage finanziert, bzw. ihre Mitarbeiter – als Verwender i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO angesehen werden, dann schafft die auch die Nr. 1 erfassende Bedingung "wenn (...) die Klage zumindest auch gegen den Emittenten oder den Anbieter gerichtet wird", neue Probleme. Das OLG Frankfurt (Beschl. v. 28.2.2014 – 11 SV 7/14) beseitigt sie durch einschränkende Auslegung dergestalt, dass diese Voraussetzung nur für den Fall gelten soll, dass sich die Klage ausschließlich gegen Anlageberater oder Anlagevermittler wegen der in § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO aufgeführten Handlungen richtet. Wird dagegen die Klage zumindest gegen einen Beklagten auf eine der von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfassten Handlungen gestützt, greift die Zuständigkeitsregel des § 32b ZPO insgesamt...