Die Regelungen zur Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB entsprechen im Wesentlichen § 648a BGB a.F.
a) Sicherung von Zusatzaufträgen
Der Unternehmer kann vom Besteller nach § 650f Abs. 1 BGB Sicherheit auch für die in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Das gilt in demselben Umfang auch für Ansprüche, die an die Stelle der Vergütung treten. Der Anspruch des Unternehmers auf Sicherheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Besteller Erfüllung verlangen kann oder das Werk abgenommen hat.
Hinweis:
Ansprüche, mit denen der Besteller gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechnen kann, bleiben bei der Berechnung der Vergütung unberücksichtigt – es sei denn, sie sind unstreitig oder rechtskräftig festgestellt.
Die Sicherheit ist auch dann als ausreichend anzusehen, wenn sich der Sicherungsgeber das Recht vorbehält, sein Versprechen im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers mit Wirkung für Vergütungsansprüche aus Bauleistungen zu widerrufen, die der Unternehmer bei Zugang der Widerrufserklärung noch nicht erbracht hat.
b) Formen der Sicherheitsleistung
Die Sicherheit kann nach § 650f Abs. 2 BGB auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des BGB zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden. Letztere dürfen Zahlungen an den Unternehmer aber nur leisten, soweit der Besteller den Vergütungsanspruch des Unternehmers anerkannt oder durch vorläufig vollstreckbares Urteil zur Zahlung der Vergütung verurteilt worden ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Zwangsvollstreckung begonnen werden darf.
c) Kostenerstattungspflicht des Unternehmers für die Sicherheitsleistung
Der Unternehmer hat dem Besteller nach § 650f Abs. 3 BGB die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zu einem Höchstsatz von 2 % für das Jahr zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit eine Sicherheit wegen Einwendungen des Bestellers gegen den Vergütungsanspruch des Unternehmers aufrechterhalten werden muss und die Einwendungen sich als unbegründet erweisen.
Soweit der Unternehmer für seinen Vergütungsanspruch eine Sicherheit nach § 650f Abs. 1, 2 BGB (s. oben a und b) erlangt hat, ist gem. § 650f Abs. 4 BGB der Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB (s. oben 8.) ausgeschlossen.
d) Leistungsverweigerungs- und Kündigungsrecht des Unternehmers
Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung der Sicherheit nach § 650f Abs. 1 BGB (s. oben a) bestimmt, kann der Unternehmer gem. § 650f Abs. 5 BGB die Leistung verweigern oder den Vertrag kündigen. Kündigt er den Vertrag, ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen – wobei er sich jedoch dasjenige anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung anfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
e) Anwendungsausschluss
Die Regelungen in § 650f Abs. 1 bis 5 BGB finden nach § 650f Abs. 6 BGB keine Anwendung, wenn der Besteller
- eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist (Nr. 1), oder
- Verbraucher ist und es sich um einen Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB oder um einen Bauträgervertrag nach § 650u BGB handelt (Verbraucherprivileg) – was nicht gilt bei der Betreuung des Bauvorhabens durch einen zur Verfügung über die Finanzierungsmittel des Bestellers ermächtigten Baubetreuer.
f) Regeln über die Bauhandwerkersicherung als zwingendes Recht
Eine von § 650f Abs. 1 bis 5 BGB abweichende Vereinbarung ist nach § 650f Abs. 7 BGB unwirksam.