Zuständig ist gem. § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Das ist im Regelfall das ArbG, bei dem die Sache im normalen Klageverfahren anhängig gemacht werden müsste bzw. anhängig ist. Ist die Hauptsache bereits beim LAG anhängig, ist dieses für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig (§ 943 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Ist indes bereits das BAG mit der Hauptsache befasst, ist wiederum das ArbG zuständig (§§ 542 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 943 ZPO).
Der Rechtsweg entspricht dem im Hauptsacheverfahren (§§ 2, 2a ArbGG). Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Verweisungen wegen unzuständigen Rechtswegs oder wegen örtlicher Unzuständigkeit (§ 17a GVG, § 48 ArbGG) sind auch im Eilverfahren zulässig.
Das Verfahren im einstweiligen Verfügungsprozess ist ein summarisches Erkenntnisverfahren. Es gelten grds. die allgemeinen Regeln der Darlegungs- und Beweislast entsprechend. Allerdings ist die Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren leichter als in einem normalen Klageverfahren, da die sog. Glaubhaftmachung (§ 920 Abs. 2 ZPO) gestattet ist. Für die Glaubhaftmachung bedarf es keiner an Sicherheit grenzenden, sondern nur einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Erforderlichkeit des Vollbeweises ist mit dem Eilcharakter des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens unvereinbar und kann daher nicht verlangt werden.
Eine Entscheidung über eine einstweilige Verfügung kann sowohl mit als auch ohne mündliche Verhandlung ergehen. Im Regelfall wird nach mündlicher Verhandlung durch Urteil bzw. Beschluss (im Beschlussverfahren) entschieden. Ein Gütetermin muss nicht durchgeführt werden. Will das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden, muss es eine Ladungsfrist von mind. drei Tagen einhalten (§ 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 217 ZPO). Eine Abkürzung ist auf Antrag möglich. Die Terminbestimmung ist grds. unanfechtbar. Vertagung oder Aussetzung kommt im Regelfall wegen der Eilbedürftigkeit nicht in Betracht.
Ist der Erlass der einstweiligen Verfügung besonders dringlich, kann sie im Urteilsverfahren ausnahmsweise durch den Vorsitzenden allein ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entschieden werden. Da im Eilverfahren ohnehin Eilbedürftigkeit besteht, muss die Dringlichkeit darüber hinausgehen (Germelmann/Matthes/Prütting/Germelmann, § 62 ArbGG Rn 70). Eine Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden im Beschlussverfahren ist dagegen nicht vorgesehen. Eine Anhörung des Antragsgegners kann, muss aber nicht erfolgen. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Mit dem Beschluss muss bei fehlender Begründung in diesem Fall eine Durchschrift des Antrags zugestellt werden.
Auch die Zurückweisung des Antrags ist im Urteilsverfahren durch Beschluss möglich (§ 62 Abs. 2 S. 2 ArbGG). Der Beschluss ist zu begründen und wird nur dem Antragsteller mitgeteilt.