Der Rechtsprechungsreport zu Gerichtsentscheidungen, die mit Digitalisierung zusammenhängen, ist auf fünf Entscheidungen des BGH fokussiert, die eine besondere Relevanz für die anwaltliche Arbeit aufweisen und zugleich verdeutlichen, welche Komplexitätssteigerung die etablierten Digitalisierungsprozesse mit sich bringen.
Der Kläger wollte gegen ein am 25.1.2022 verkündetes Urteil, das ihm am 2.2.2022 zugestellt worden war, Berufung einlegen. Am 15.2.2022 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Versuch unternommen, dem Gericht die Berufungsschrift per beA zu übermitteln. Unter der Überschrift „Zusammenfassung Prüfprotokoll” fanden sich anschließend in den Spalten „Übermittlungscode Meldungstext” und „Übermittlungsstatus” keine Eintragungen. Unter der Überschrift „Nachrichtenjournal” enthielten die Spalten „Ereignis” und „Zeitpunkt” die Angaben „MESSAGE_ZEITPUNKT_INITIIERUNG_VERSAND” und „15.2.2022 12:18:00”. Weiter enthielt die Dokumentation unter der Überschrift „Prüfprotokoll vom 15.2.2022 12:17:04” den Abschnitt „Zusammenfassung und Struktur” mit der Anmerkung „Eingang auf dem Server 15.2.2022 12:12:03 (lokale Serverzeit)”. Der Kläger war der Auffassung, dass sich aus dem Prüfprotokoll ergebe, dass die Berufungsschrift auf dem Server des LG am 15.2.2022 um 12:12:03 Uhr eingegangen sei. Hilfsweise beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist.
Nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhält der Absender eines elektronischen Dokuments eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs. Allerdings darf ein Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des BGH nicht von einer erfolgreichen Übermittlung eines Schriftsatzes per beA an das Gericht ausgehen, wenn in der Eingangsbestätigung im Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll” nicht als Meldetext „request executed” und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus” nicht die Meldung „erfolgreich” anzeigt wird. Dadurch, dass in der „Zusammenfassung Prüfprotokoll” des Klägers in den Spalten „Übermittlungscode Meldungstext” und „Übermittlungsstatus” gar kein Text vorhanden war, fehlte es nach Auffassung des BGH an der Mitteilung über eine erfolgreiche Übersendung der Nachricht an das Gericht. Deshalb durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass seine Nachricht tatsächlich an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist konnte nicht stattgegeben werden, weil nach der Rechtsprechung des BGH Erhalt und Inhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO nach Abschluss des Übermittlungsvorgangs stets zu kontrollieren sei. Wäre im konkreten Fall der Inhalt der Eingangsbestätigung überprüft worden, wäre aufgefallen, dass die notwendigen Angaben fehlen, aus denen sich eine erfolgreiche Übermittlung ersehen lässt.
Am letzten Tag der Frist zur Begründung der Berufung schickte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach (beA) eine Nachricht an das Berufungsgericht, der kein PDF-Dokument als Anhang beigefügt war („xjustiz_nachricht.xml”). Am darauffolgenden Tag ist bei dem Berufungsgericht eine elektronische Nachricht aus dem beA des Klägervertreters mit der Berufungsbegründung als Anhang eingegangen („Scan_0178.pdf”). Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Berufungsbegründung fristgerecht am letzten Tag der Frist an das Berufungsgericht übermittelt worden sei. Hilfsweise hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Denn ihr Prozessbevollmächtigter habe anhand der Angaben am Ende des Prüfprotokolls unter der Überschrift „Zusammenfassung Prüfprotokoll” zu Übermittlungscode, Meldungstext und Status überprüft, dass die Übermittlung erfolgreich gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Die Berufungsbegründung sei erst nach Ablauf der Frist eingereicht worden. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist seien nicht gegeben.
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin hat der BGH judiziert, dass die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten beruhe. Denn der Prozessbevollmächtigte habe den Versandvorgang nicht ausreichend überprüft. Es sei angezeigt zu kontrollieren, ob die Bestätigung des Eingangs des elektronischen Dokuments bei Gericht nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erteilt wurde. Insofern gelte: Wenn der Rechtsanwalt eine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten habe, bestehe Sicherheit darüber, dass der Sendevorgang erfolgreich war. Wenn der Rechtsanwalt hingegen keine Eingangsbestätigung nach § 130a Abs. 5 S. 2 ZPO erhalten habe, sei er gehalten, den Sendevorgang zu überprüfen und ggf. eine erneute Übermittlung zu veranlassen.
In Bezug auf die Ei...