Nach den Personalvertretungsgesetzen der Länder und dem des Bundes gilt eine zustimmungspflichtige Maßnahme als gebilligt, wenn nicht die Personalvertretung innerhalb der genannten Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG zu dem stellvertretend dafür stehenden § 69 Abs. 2 S. 5 BPersVG ist die Verweigerung der Zustimmung des Personalrats zu einer mitbestimmungspflichtigen Maßnahme unbeachtlich, wenn die von der Personalvertretung angegebenen Gründe offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung liegen. Lassen sich die von ihr angeführten Gründe offensichtlich keinem Mitbestimmungstatbestand zuordnen, so gibt die Personalvertretung zu erkennen, dass sie keine Regelung auf der Grundlage eines Mitbestimmungsrechts anstrebt, sondern die Zustimmung ohne einen vom Gesetz gebilligten Grund verweigert. Im Fall einer derart unbeachtlichen Zustimmungsverweigerung gilt die beabsichtigte Maßnahme nach Ablauf der gesetzlichen Stellungnahmefrist als gebilligt und die Maßnahme kann durchgeführt werden (vgl. BVerwGE 91, 276, 282; 91, 295, 299 f. jeweils m.w.N.).
In seinem Beschluss vom 3.3.2016 (5 PB 31.15, IÖD 2016, 130 ff. = ZfPR online 2016, Nr. 6, 4 f.) hebt das BVerwG hervor, dass das Vorbringen des Personalrats es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen muss, dass einer der dafür zugelassenen (und in § 77 Abs. 2 BPersVG abschließend geregelten) Verweigerungsgründe gegeben sei. Eine Begründung, die offensichtlich auf keinen dieser Versagungsgründe gestützt ist, vermöge nicht die Verpflichtung der Dienststelle auszulösen, das Beteiligungsverfahren fortzusetzen. Dem Dienststellenleiter sei keine Entscheidungsbefugnis eingeräumt, nach Maßgabe seiner Rechtsauffassung darüber zu befinden, ob ein Verweigerungsgrund auch tatsächlich bestehe oder er sich doch wenigstens aus dem Vorbringen des Personalrats schlüssig ergebe.
Hinweis:
Angesichts der weitreichenden Folgen der Unbeachtlichkeit bedarf der Abbruch des Mitbestimmungsverfahrens wegen subjektiver Rechtsmissbräuchlichkeit des eindeutigen Nachweises. Abgrenzungsmerkmal ist die Offensichtlichkeit, die nur anzunehmen ist, wenn ein Verweigerungsgrund von vornherein und eindeutig nicht vorliegen kann, er nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint.