Grundsicherungsleistungen erhalten Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sind, hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte), § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II.
Ausgenommen sind Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbstständige noch aufgrund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Ausländer, die kein Aufenthaltsrecht haben, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 Buchst. b Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.4.2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl L 141 v. 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl L 107 v. 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, und ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II). Rückausnahmen davon sind in Satz 3 ff. des § 7 Abs. 1 SGB II geregelt.
Um Arbeitnehmer zu sein, muss die betreffende Person während einer bestimmten Zeit nach Weisung Leistungen erbringen, für die sie als Gegenleistung eine Vergütung erhält; auch bei geringfügig Beschäftigten ist zu prüfen, ob die Tätigkeit als tatsächlich und echt angesehen werden kann (LSG NRW, Beschl. v. 26.5.2017 – L 7 AS 510/17 B ER; L 7 AS 511/17 B).
Eine nicht unerhebliche Zahl von Verfahren vor den Sozialgerichten betrifft Ansprüche von Unionsbürgern. Wer allein zur Arbeitsuche einreist, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II. Erst nach einem fünfjährigen Aufenthalt in Deutschland erhalten Ausländer Leistungen im jeweiligen Leistungssystem.
Die Anwendbarkeit der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II erfordert eine fiktive Prüfung des Grundes bzw. der Gründe für eine im streitigen Leistungszeitraum bestehende Freizügigkeitsberechtigung nach dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU), welches die Aufenthaltsrechte von Unionsbürgern in nationales Recht umsetzt, oder eines Aufenthaltsrechts nach den gem. § 11 Abs. 1 S. 11 FreizügG/EU im Wege eines Günstigkeitsvergleichs anwendbaren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Bereits das Vorliegen der Voraussetzungen für ein anderes materiell bestehendes Aufenthaltsrecht als ein solches aus dem Zweck der Arbeitsuche hindert sozialrechtlich die positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche. Der Leistungsausschluss ist nicht verfassungswidrig (LSG NRW, Beschl. v. 21.6.2017 – L 12 AS 807/17 B ER).