Gewährt die Dienststelle eine leistungsbezogene Besoldung, stellt sich die Frage, ob ein freigestelltes und keinen Dienst leistendes Personalratsmitglied an der leistungsbezogenen Besoldung partizipieren kann. Denn ein gänzlich freigestelltes Personalratsmitglied erbringt keine dienstlichen Leistungen im Sinne dieser besoldungsrechtlichen Vorschriften, sodass die Personalratstätigkeit selbst nicht mit einem der leistungsbezogenen Besoldungsinstrumente honoriert werden kann.
Hinweis:
Die Tätigkeit eines Personalratsmitglieds entzieht sich jeder Bewertung durch den Dienstherrn. Nach dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Partnerschaftsgrundsatz ist der Dienstherr gehindert, vom Dienst freigestellte Personalratsmitglieder für die Zeit der Freistellung dienstlich zu beurteilen. Für den Bereich, für den eine Personalvertretung gewählt ist, stehen sich der Dienststellenleiter und die Personalvertretung, zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit verbunden, gegenüber; der Personalrat ist als eigenständiges Interessenvertretungsorgan nicht der Dienststellenleitung zugeordnet (vgl. BVerwGE 93, 188, 192 und BVerwGE 126, 333 Rn 17).
Das BVerwG hat in seinem Beschl. v. 23.1.2020 (2 C 22/18) den Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf leistungsbezogene Besoldung verneint. Es weist auf den Schutzzweck des Beeinträchtigungsverbots des § 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG hin, welches das berufliche Fortkommen des freigestellten Beamten in der Laufbahn und die damit in Zusammenhang stehenden Personalentscheidungen schütze. Dazu gehöre nicht die Bewilligung einer der verschiedenen Formen der Leistungsbesoldung und damit auch nicht das Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihre Vergabe. Es verneint einen Anspruch, in die Ermessensentscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente einbezogen zu werden. Der Anspruch setze voraus, dass der betroffene Beamte – wäre er nicht freigestellt – eine individuelle herausragende Leistung erbracht hätte. Eine solche prognostische Annahme aufgrund einer belastbaren Tatsachengrundlage sei bei einem ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied nahezu ausgeschlossen.
Das BVerwG lässt nicht außer Betracht, dass das personalvertretungsrechtliche Benachteiligungsverbot in anderen Fällen gleichwohl zugunsten eines freigestellten Personalratsmitglieds zur Anwendung gelange. So sieht es die in der Rechtsprechung anerkannten Rechtsinstitute der fiktiven Fortschreibung dienstlicher Beurteilungen und der Referenzgruppenbildung ebenso wenig wie andere fiktionale Vergleichsgruppenbetrachtungen als geeignet an, die erforderliche belastbare Tatsachengrundlage für die Annahme einer individuellen herausragenden Leistung zu ersetzen. Ausnahmsweise komme ein Anspruch des gänzlich freigestellten Personalratsmitglieds auf Einbeziehung in die Ermessensentscheidung über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungsinstrumente in Betracht, wenn der Beamte in der Zeit vor seiner Freistellung wiederholt eine Form der Leistungsbesoldung (persönlich oder als Teammitglied) für herausragende besondere Leistungen erhalten habe. In diesem eng begrenzten Ausnahmefall sei es allenfalls denkbar, zu der durch Tatsachen fundierten Annahme zu gelangen, dass der betreffende Beamte ohne Freistellung – erneut – persönlich oder im Team eine herausragende besondere dienstliche Leistung erbracht hätte.