Das Franchiserecht ist, obwohl es sich um die modernste Vertriebsform für Waren und Dienstleistungen handelt in Deutschland sowie in Österreich – im Gegensatz zu Belgien, Frankreich, Italien, Schweden, Spanien und zukünftig auch Griechenland – gesetzlich nicht geregelt, so dass bei der Vertragsgestaltung eine Fülle von Urteilen und zahlreiche Einzelgesetze berücksichtigt werden müssen.
Lediglich innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gibt es als "Guideline" für die Gestaltung eines Franchisevertrags die derzeitige EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vertriebsbindungen (Vertikal-GVO – EU-VO 330/2010), welche die frühere Gruppenfreistellungsverordnung für Franchisevereinbarungen (Franchise-GVO EU-VO Nr. 4087/1988) ersetzt hat (s. Liebscher/Flohr/Petsche, Handbuch der EU-Gruppenfreistellungsverordnungen, 2. Aufl. 2012, § 7 Vertikal-GVO; § 14 Franchise-GVO).
Nachdem bereits im Jahr 2013 (Flohr ZVertriebsR 2013, 1 ff.) über eine gesetzliche Kodifizierung des Franchiserechts in Deutschland diskutiert, eine gesetzlichen Regelung jedoch nicht umgesetzt wurde, ging man allgemein davon aus, dass es bei den einschlägigen Entscheidungen zur vorvertraglichen Aufklärung, aber auch Inhaltskontrolle eines Franchisevertrags sowie der Selbstregulierung (self-regulation) der deutschen Wirtschaft verbleibt. Nunmehr hat aber die Diskussion um eine Kodifizierung des Franchiserechts in Deutschland wieder eingesetzt, da das Bundesamt der Justiz ein Forschungsvorhaben zum Thema "Gesetzliche Sonderungen über den Franchisevertrag im internationalen Vergleich" mit dem Schwerpunkt "Vorvertragliche Aufklärungspflichten des Franchisegebers" ausgeschrieben hat. So begrüßenswert ein solches Forschungsvorhaben ist, darf jedoch nicht übersehen werden, dass bereits jetzt der Abschluss von Franchiseverträgen in Deutschland durch die Rechtsprechung geprägt ist. In entsprechender Weise sind auch sondergesetzliche Regelungen zum Inhalt eines Franchisevertrags nicht erforderlich, da auch hier durch die Rechtsprechung wesentliche Inhalte eines Franchisevertrags, teilweise unter Rückgriff auf die Regelungen der EU-Gruppenfreistellungsverordnung für Vertikale Vertriebsbindungen (EU-VO 330/2010) und der insoweit ergangenen Guidelines, festgelegt werden.
Ob und inwieweit die vorvertragliche Aufklärung bzw. der Franchisevertrag insgesamt geregelt wird, bleibt abzuwarten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat hierzu ein Gutachten in Auftrag gegeben (Flohr ZVertriebsR 2016, 1 ff.).