Mit zwei Gesetzentwürfen will die Bundesregierung die Möglichkeit von Adoptionen und die Begleitung der daran beteiligten Familien verbessern. Anfang November wurden im Bundeskabinett deshalb ein im Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) erarbeiteter Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption und ein weiterer Entwurf aus dem Bundesfamilienministerium zu einem Adoptionshilfe-Gesetz beschlossen.
Der Gesetzentwurf zur Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien ist eine Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG v. 26.3.2019 (vgl. ZAP EN-Nr. 304/2019). Das Bundesverfassungsgericht hatte im Ausschluss der Stiefkindadoption in nichtehelichen Familien einen Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot gesehen und diesen deshalb für verfassungswidrig erklärt. Zugleich hat es den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.3.2020 eine verfassungsmäßige Neuregelung zu treffen.
Die jetzt beschlossenen Neuregelungen eröffnen Personen in verfestigter Lebensgemeinschaft, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, die Möglichkeit der Adoption eines Kindes ihres Partners. Eine verfestigte Lebensgemeinschaft liegt nach dem Gesetzesentwurf i.d.R. vor, wenn die Betroffenen eheähnlich bereits vier Jahre zusammengelebt haben oder eheähnlich mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben.
Mit dem weiteren Entwurf zu einem Adoptionshilfe-Gesetz sollen sowohl die betroffenen Familien als auch die Adoptionsvermittlung besser unterstützt werden. Das Gesetz sieht dazu folgende vier Eckpunkte vor:
- Rechtsanspruch auf Beratung aller Beteiligten
Ein Rechtsanspruch auf eine Begleitung auch nach der Adoption soll eine gute Beratung und Unterstützung aller an einer Adoption durch die Adoptionsvermittlungsstellen Beteiligten sichern. Zugleich wird eine verpflichtende Beratung vor einer Stiefkindadoption eingeführt. Sie soll sicherstellen, dass die Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist.
- Förderung eines offenen Umgangs mit der Adoption
Die Adoptiveltern werden unterstützt, ihr Kind altersgerecht über die Tatsache ihrer Adoption aufzuklären. Die Herkunftseltern bekommen gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle einen Anspruch auf allgemeine Informationen über das Kind, welche von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt wurden. Dabei soll der Schutz von Informationen, deren Weitergabe nicht gewünscht ist, weiterhin gesichert bleiben.
- Stärkung der Adoptionsvermittlungsstellen
Die Adoptionsvermittlungsstellen erhalten einen konkreten Aufgabenkatalog. Zugleich werden sie mit anderen Stellen, etwa der Schwangerschafts- und der Erziehungsberatung, besser vernetzt.
- Verbot unbegleiteter Auslandsadoptionen
Auslandsadoptionen ohne Begleitung einer Vermittlungsstelle werden untersagt. Für mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit wird ein verpflichtendes Anerkennungsverfahren für ausländische Adoptionsbeschlüsse eingeführt.
[Quelle: BMJV]