1. Festsetzung
a) Festsetzung von Amts wegen
Da im Erbscheinsverfahren Gerichtsgebühren erhoben werden, die sich nach dem Wert richten, ist der Geschäftswert von Amts wegen festzusetzen (§ 79 GNotKG). Auch wenn der Wert von Amts wegen zu ermitteln ist, obliegt es den Beteiligten, Angaben zum Wert zu machen (§ 77 GNotKG) und bei der Wertfestsetzung mitzuwirken (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 983 = ErbR 2017, 525). Das Gericht kann nach § 80 S. 1 GNotKG eine Schätzung des Geschäftswerts durch Sachverständige veranlassen. Die dadurch entstehenden Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch unbegründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat (§ 80 S. 2 GNotKG).
Hinweis:
Eine mangelnde Mitwirkung kann zudem zu ungünstigen Schätzungen führen (OLG Düsseldorf FamRZ 2017, 983 = ErbR 2017, 525).
b) Abänderung von Amts wegen
Das Gericht kann die Geschäftswertfestsetzung ändern, wenn es zu einer anderen Erkenntnis gelangt (§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG). Die Änderung ist allerdings nur innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens oder anderweitiger Erledigung zulässig (§ 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG). Die gleiche Befugnis steht dem OLG im Beschwerdeverfahren bzw. dem BGH im Rechtsbeschwerdeverfahren zu, wenn sie der Ansicht sind, dass die vorinstanzliche(n) Wertfestsetzung(en) unzutreffend sei(en) (§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GNotKG). Ein Rechtsmittelgericht ist immer von Amts wegen zur Berichtigung ermächtigt. Ein Rechtsmittelgericht ist allerdings nicht berechtigt, den erstinstanzlichen Wert erstmals festzusetzen – diese Ansicht ist jedoch nicht unbestritten.
2. Beschwerde
Gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts ist die Beschwerde nach § 83 GNotKG gegeben, sofern der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 200 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist innerhalb der Sechsmonatsfrist des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG einzulegen (§ 83 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 GNotKG). Ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden (§ 83 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 GNotKG).
Das Amtsgericht kann der Beschwerde abhelfen. Geschieht dies nicht, hat das Gericht die Beschwerde dem OLG vorzulegen, das dann abschließend entscheidet. Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des OLG ist ausgeschlossen (§ 83 Abs. 3 S. 3 GNotKG). Eine Rechtsbeschwerde sieht das GNotKG nicht vor. Beschwerden gegen Festsetzungen des OLG oder des BGH sind nicht statthaft. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 83 Abs. 3 S. 1 GNotKG). Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG).
3. Gegenvorstellung
Ist eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Amtsgerichts nicht zulässig oder will sich ein Beteiligter gegen die Wertfestsetzung des OLG oder des BGH wehren, ist nur die Gegenvorstellung möglich, die ebenfalls innerhalb der Frist des § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG zu erheben ist. Das Gericht kann dann einer rechtzeitigen Gegenvorstellung abhelfen (§ 79 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GNotKG).