Das OLG Saarbrücken (FamRZ 2022, 1186) betont, dass sich die Höhe des i.R.d. sog. Residenzmodells vom allein barunterhaltspflichtigen Elternteil zu zahlenden Unterhalts nach seinem jeweils aktuell erzielten Einkommen richtet. Eine Begrenzung des gem. § 1619 Abs. 1 BGB zu zahlenden Kindesunterhaltsanspruchs durch die vormaligen ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern ist dem Verwandtenunterhalt fremd. Einkommenssteigerungen sind nur dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Steigerung auf einer überobligationsmäßigen, nicht berufsüblichen Tätigkeit beruht. Hierzu gehören Überstunden jedenfalls dann nicht, wenn sie in dem ausgeübten Beruf üblich sind bzw. auf einer Mehrtätigkeit im Umfang von 10 % der üblichen Arbeitszeit beruhen (vgl. BGH FamRZ 2004, 186).
Umzugskosten und Aufwand für doppelte Haushaltsführung können das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen mindern, soweit sie durch einen gerechtfertigten Wechsel der Arbeitsstelle unvermeidbar entstehen. Auch die Rückzahlung eines BAföG-Darlehens ist berücksichtigungswürdig. Erhöhter Mietaufwand rechtfertigt dagegen keine Kürzung, da die Wohnkosten zum allgemeinen Lebensbedarf gehören.
Hinweis:
Der Wohnkostenanteil, der in den Selbstbehaltsätzen der Leitlinien der OLG aufgeführt ist, ist lediglich im Mangelfall von Bedeutung.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH FamRZ 2022, 434; 2008, 1739) können Selbstständige und nicht rentenversicherungspflichtig Beschäftigte bis zu 24 % ihres Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge einsetzen und dieser Abzug ist, soweit er tatsächlich betrieben wird, unterhaltsrechtlich zu akzeptieren. Das OLG Hamm (FamRZ 2022, 1373 m. Anm. Borth) folgt dieser Rechtsprechung, setzt aber trotz eines abgeschlossenen Unterhaltszeitraums das Einkommen des Vorjahres als Bezugspunkt voraus.
Wenn der unterhaltspflichtige Gewerbetreibende einen erzielten Gewinn im Betrieb belässt, so sei dies nicht zu korrigieren, soweit dies nicht vorwerfbar sei. Auch eine aus betrieblicher Sicht vorgenommene hohe Kreditbelastung sei hinzunehmen, wenn durch sie eine weitere Verschuldung vermieden wird.
Das OLG Frankfurt a.M. (FamRZ 2022, 1376) führt aus, dass negative Einkünfte aus einer selbstständigen Nebentätigkeit nicht zu berücksichtigen sind, wenn die Fortführung der Tätigkeit aus wirtschaftlichen Gründen unvernünftig ist, weil sich der Verlustzeitraum bereits über mehr als drei Jahre erstreckt hat und das Finanzamt an einer Gewinnerzielungsabsicht zweifelt.