I. Einleitung
Reklame, Werbung oder auf Neudeutsch "Marketing" – drei Begrifflichkeiten, die bei Lichte betrachtet das Gleiche bedeuten: Sie stehen alle für den Versuch, durch (mehr oder weniger) gezielte Ansprache potenzielle Kunden bzw. Mandanten zu erreichen und auf diese Weise den Absatz der eigenen Produkte und/oder Dienstleistungen zu fördern. Seit der Liberalisierung des anwaltlichen Berufs- bzw. Werberechts durch die BRAO-Novelle im Jahr 1994, die eine direkte Folge des sog. Bastille-Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 14.7.1987 – 1 BvR 362/79) war, hat sich der Rechtsberatungsmarkt mit großen Schritten weiterentwickelt. Natürlich müssen Anwälte bei ihrer Außendarstellung auch heutzutage noch bestimmte Regeln beachten, ihnen stehen jedoch generell zahlreiche Werbemöglichkeiten und -medien zur Verfügung, von der klassischen Anzeige in den "gelben Seiten", Zeitungsartikeln oder Interviews in Radio und Fernsehen über eine eigene Website oder Social-Media-Auftritt bis hin zu Podcasts oder Video-Präsentationen, um nur einige zu nennen. Es gilt hierbei eine grundsätzliche Formfreiheit anwaltlicher Werbung, so dass diese in Papierform, online oder sogar auch in Form einer Versteigerung angeboten werden kann (BVerfG, Beschl. v. 19.2.2008 – 1 BvR 1886/06).
Die rechtlichen Grundlagen für die anwaltliche Werbetätigkeit finden sich primär in § 43b BRAO, der im Lichte von Art. 12 GG zu sehen ist. Auf dem Gebiet der Europäischen Union spielt auch noch Art. 24 der sog. (EU-)Dienstleistungsrichtlinie eine nicht unbedeutende Rolle. Diese Norm enthält die Verpflichtung in Bezug auf die EU-Mitgliedstaaten, alle absoluten Verbote einer kommerziellen Kommunikation für reglementierte Berufe abzuschaffen. Unterm Strich dürfen Anwälte über ihre Person und auch über Tätigkeit sachlich und berufsbezogen informieren; eine Grenze findet anwaltliche Werbung jedoch spätestens dann, wenn sie auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist (§ 43b BRAO). Auf konkrete Einzelmaßnahmen geht der zweite Abschnitt der BORA ein, wo Folgendes geregelt wird:
- Werbung (§ 6 BORA),
- Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (§ 7 BORA),
- Mediator (§ 7a BORA),
- Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung und anderer beruflicher Zusammenarbeit (§ 8 BORA),
- Kurzbezeichnungen (§ 9 BORA) und
- Briefbögen (§ 10 BORA).
Gemessen an den Schranken des Art. 12 GG darf eine anwaltliche Werbemaßnahme weder irreführend noch aufdringlich oder "marktschreierisch" sein. Untersagt ist auch "Schockwerbung", also beispielsweise die Abbildung einer Frau, die verzweifelt dargestellt wird und sich den Mündungslauf einer Schusswaffe unter das Kinn hält, verbunden mit der Aufschrift "Nicht verzagen, X. fragen" (BGH, Urt. v. 27.10.2014 – AnwZ [Brfg] 67/13 m. Anm. Terriuolo ZAP F. 23, S. 1001). Es gibt eine Vielzahl an Entscheidungen, die die Details anwaltlicher Werbung näher betrachten. Das Spektrum reicht hier von Werbung mit gebührenfreier Erstberatung (zulässig, LG Essen, Urt. v. 10.10.2013 – 4 O 226/13 m. Anm. Sarres ZAP F. 23, S. 985; AGH NRW, Urt. v. 4.5.2012 – 2 AGH 32/11; AGH NRW, Urt. v. 9.5.2014 – 1 AGH 3/14 m. Anm. Sarres ZAP F. 23, S. 987; AGH NRW, Urt. v. 4.5.2012 – 2 AGH 32/11), mit "ab"-Preisen (zulässig, OLG Naumburg, Urt. v. 8.11.2007 – 1 U 70/07) oder mit in- bzw. ausländischen akademischen Graden (zulässig, u.a. EuGH, Urt. v. 31.3.1993 – C-19/92; s. auch unten III. 5.) bis hin zur Werbung per Roben-Aufdruck (nicht zulässig, AGH NRW, Urt. v. 29.5.2015 – 1 AGH 16/15 m. Anm. Terriuolo ZAP F. 23, S. 1043) oder Pin-Up-Kalender (nicht zulässig, AnwG Köln, Beschl. v. 15.12.2014 – 10 EV 490/14).
Praxishinweis:
Insgesamt müssen alle Maßnahmen der Außendarstellung, wie Kanzleischild, Briefkopf, Interseite oder Social-Media-Auftritte, auf ihre berufs- bzw. wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit überprüft werden.
II. Impressum und Datenschutzerklärung
Genau wie andere nicht nur rein private Web-Auftritte auch, muss auf einer Anwalts-Website sowohl eine Anbieterkennzeichnung in Form eines Impressums sowie einer Datenschutzerklärung bereitgestellt werden. Beide müssen formell wie inhaltlich korrekt sein (vgl. § 5 TMG, § 55 RStV, Art. 13, 14 DSGVO). Verstöße gegen diese Pflichten sind – nicht nur, aber jedenfalls auch in Bezug auf Anwälte – regelmäßig als unlauter einzustufen und können daher als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht abgemahnt werden (vgl. u.a. OLG Frankfurt, Urt. v. 14.3.2017 – 6 U 44/16, ZAP EN-Nr. 541/2017). Sowohl im Hinblick auf das Impressum als auch auf die Datenschutzerklärung sollte darauf geachtet werden, dass die jeweiligen Pflichtinformationen online bestmöglich dargestellt werden, d.h. es sollte ein sog. Responsive Design gewählt werden, wodurch sich das Layout der eigenen Website an die Bildschirmgröße unterschiedlicher Endgeräte anpasst. So werden die Inhalte automatisch für die Darstellung etwa auf einem Mobiltelefon oder einem Tablet optimiert. Dazu ist es erforderlich, dass die Inhalte nicht als Grafik, sondern als Text eingebunden werden.
1. Anbieterkennzeichnung
a) Gestaltung des Menüpunkts
Bei der Gestaltung des Im...