Die Argumente des BGH, auf die er seine Auffassung stützt, die durch die Anwesenheit der Rechtsanwälte der Gläubigerin bei dem Untersuchungstermin angefallenen Kosten seien keine Kosten der Zwangsvollstreckung, die durch die Anwesenheit des Gerichtsvollziehers entstandenen Kosten hingegen doch, überzeugt nicht. Gegen die Auffassung des BGH sprechen nachfolgende Umstände.
a) Maßnahme der Zwangsvollstreckung
Nach Auffassung des V. Zivilsenats des BGH (AGS 2005, 416 mit Anm. Mock = JurBüro 2005, 496) sind Kosten der Zwangsvollstreckung solche Aufwendungen, deren Zweck darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen. Ein solcher Fall liegt nur dann nicht vor, wenn die Aufwendungen des Gläubigers Maßnahmen außerhalb des Titels zum Ziel haben. Infolge dessen sind nach Auffassung des VII. Zivilsenats des BGH (RVGreport 2006, 196 [Hansens] = AGS 2006, 214 mit Anm. Mock) auch vom Schuldner übernommene Kosten eines im Zwangsvollstreckungsverfahren geschlossenen Vergleichs notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung, zu denen auch die durch den Vergleich entstandenen Anwaltskosten gehören. Diese Beispiele belegen, dass es noch nicht einmal der Anwesenheit des Rechtsanwalts bei einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme bedarf, damit diese Kosten als Kosten der Zwangsvollstreckung anzusehen sind. Hier waren die Rechtsanwälte der Gläubigerin bei’einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers, der allerdings aktiv nicht eingreifen musste, sogar anwesend. Hieraus folgt m.E., dass auch die durch die Anwesenheit der Anwälte der Gläubigerin entstandenen Anwaltskosten zu den Kosten der Zwangsvollstreckung gehören. Dem steht nicht entgegen, dass die Verpflichtung der Schuldnerinnen, die Anwesenheit der Anwälte der Gläubigerin zu dulden, in der einstweiligen Verfügung festgelegt worden war. Dies sollte lediglich die Anwesenheit der Rechtsanwälte absichern.
b) Vorheriger Anfall der Verfahrensgebühr
Im Übrigen hat der BGH nicht in den Blick genommen, dass die geltend gemachte 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG nicht erst mit der Anwesenheit der Anwälte im Begutachtungstermin anfällt, sondern nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Somit ist den Anwälten der Gläubigerin die 0,3 Verfahrensgebühr bereits durch Entgegennahme des Vollstreckungsauftrags der Mandantin angefallen. Ferner ist davon auszugehen,’dass die Gläubigervertreter auch den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung im Begutachtungstermin beauftragt haben, was ebenfalls die 0,3 Verfahrensgebühr auslöst.
c) Notwendigkeit
Man könnte sich allenfalls darüber unterhalten, ob die Anwaltskosten notwendig i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO waren. Da diese Vorschrift jedoch auch auf § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO verweist, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts kraft Gesetzes erstattungsfähig sind, habe ich daran auch keine Zweifel. Die Gläubigerin konnte nicht erwarten, dass in dem Begutachtungstermin alles so glatt lief wie es dann tatsächlich geschehen war. Für die Notwendigkeit kommt es nämlich allein auf den Zeitpunkt an, in dem die Kosten durch die Vollstreckungsmaßnahme verursacht worden sind (BGH BRAGOreport 2003, 200 [Hansens] = AGS 2003, 561). Immerhin musste die Gläubigerin damit rechnen, dass die Schuldnerinnen der Begutachtung des IT-Systems einige Steine in den Weg legen würden. In diesem Fall war die Anwesenheit der Gläubigervertreter geeignet, den Gerichtsvollzieher zu veranlassen, entsprechende Maßnahmen bis hin zur Sequestration der IT-Anlage vorzunehmen. Abgesehen hiervon war es für die Gläubigerin notwendig gewesen sein, ihre Anwälte mit der Vollziehung der einstweiligen Verfügung zu beauftragen, wodurch ja bereits – wie erörtert – die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG in einem viel früheren Verfahrensstadium angefallen ist.