Ein erster sichtbarer Vorteil des elektronischen Rechtsverkehrs aus der Sicht der Anwaltschaft wird der schnelle und sichere Datenaustausch sein.
Denn der Absender erhält bei diesem Weg der Kommunikation über das beA sofort eine Eingangsbestätigung des Gerichts und nicht nur – wie beim Fax – eine wenig beweiskräftige Sendebestätigung seines Faxgerätes. Über diese Eingangsbestätigung wird der Anwalt bzw. die Anwältin sofort wissen, ob und wann ein Dokument vollständig bei Gericht eingegangen ist (§ 130a Abs. 5 S. 2 ZPO n.F.). Umgekehrt herrscht auch sofort Klarheit, dass der Zugang nicht erfolgt ist, wenn die übliche Eingangsmeldung der Justiz nicht in der Rechtsanwaltskanzlei eingeht. Es besteht dann noch die Möglichkeit, die Übermittlung noch innerhalb der Frist erneut durchzuführen. Damit werden die lästigen Streitigkeiten über Wiedereinsetzungen erheblich an Bedeutung verlieren.
Antwortet das Gericht auf dem gleichen elektronischen Weg, so können diese vom Gericht eingehenden elektronischen Dokumente in der Anwaltskanzlei sofort in die elektronische Akte überführt werden, sofern die Kanzlei bereits ihre Akten elektronisch führt. Unabhängig davon können die elektronisch eingehenden Dokumente ggf. auch elektronisch an den Mandanten weiterversandt werden.
Gearbeitet wird auch daran, zwischen Gerichten und Anwaltskanzleien – oder genauer zwischen den an beiden Seiten eingesetzten Programmen – strukturierte Daten auszutauschen. So wird z.B. bei Einreichung einer Klage über das von der BRAK bereitgestellte Portal oder die anwaltliche Kanzleisoftware bereits ein eigener Datensatz angelegt, der bspw. die Parteidaten enthält. Dieser Datensatz wird quasi als "Beilage" mit dem Textdokument, das den eigentlichen Antragsschriftsatz enthält, an das Gericht elektronische übermittelt. Die bei den Gerichten eingesetzte Software kann diesen Datensatz automatisiert einlesen. Umgekehrt werden die Gerichte die strukturierten Daten auch an die Kanzleien übermitteln, die diese wiederum in ihre Kanzleisoftware einlesen können. So wird der Beklagtenvertreter zusätzlich zu der elektronischen Klageschrift (die weiterhin einen lesbaren Text enthält) den Datensatz mit den strukturierten Daten von Kläger und Beklagtem erhalten und in seine Anwaltssoftware übernehmen – ggf. um die bereits erfassten Daten zu überprüfen. Auch gesetzte Fristen könnten auf diese Weise automatisiert in den Kanzleikalender eingetragen werden und müssen anschließend nur noch durch die Anwältin bzw. den Anwalt überprüft werden.
Beispiel – Ladung:
Ein weiteres Beispiel für diesen – wahrscheinlich erst in einer weiteren Ausbaustufe – erreichbaren Komfort ist die Ladung. Funktional gesehen ist die Ladung die Information über einen in der Zukunft gelegenen Termin in einem bestimmten Verfahren (Datum, Uhrzeit, Ort, Aktenzeichen des Gerichts, Aktenzeichen der Anwaltskanzlei) mit bestimmten Auflagen (wer soll zum Termin kommen? Sind ggf. Unterlagen mitzubringen? Was geschieht bei Nichterscheinen? usw.). Diese – eigentlich klar strukturierten – Informationen werden beim Gericht in einen lesbaren Fließtext übernommen und in dieser Form an den Adressaten verschickt.
Geht solch ein Ladungsschreiben in der Anwaltskanzlei ein, werden die im Fließtext enthaltenen Daten vom menschlichen Bearbeiter ausgewertet und in die Kanzleisoftware übernommen. Anschließend werden bestimmte Arbeiten erledigt – entweder durch den menschlichen Bearbeiter oder automatisch durch die Software (Notieren von Fristen, Information an den Mandanten usw.). Damit ist auf jeden Fall ein nicht unerheblicher Arbeitsaufwand verbunden, auch können hier durchaus Fehler unterlaufen (z.B. falsch notierte Termine, übersehene Fristen).
In Zukunft wird es möglich sein, dass das Gericht die Ladung an die Rechtsanwaltskanzlei nicht mehr nur in Form eines "Fließtextes", sondern auch als strukturierten Datensatz elektronisch übermittelt. In diesem Datensatz sind alle erforderlich Informationen enthalten, die dann von der Kanzleisoftware automatisch erfasst und ausgewertet werden können. Damit ist der Termin automatisch notiert und gesetzte Fristen sind registriert. Die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt kann seiner Kanzleisoftware durch entsprechende Voreinstellungen "beibringen", was bei Eingang einer gerichtlichen Ladung regelmäßig zu tun ist (z.B. Informationsschreiben an den Mandanten versenden, ggf. mit einem Hinweis auf ein angeordnetes persönliches Erscheinen). Übertragungsfehler werden vermieden, Arbeitsabläufe werden gestrafft und weitestgehend automatisiert.
Auch in der Kommunikation zwischen den Anwaltskanzleien wird es mit Einführung des beA einen einheitlichen Standard zur vertraulichen Übermittlung von Dokumenten geben. Denn Nachrichten sollen auch unter den Anwaltspostfächern (natürlich verschlüsselt) übersandt und zugestellt werden können.