Nachdem bereits kürzlich der Deutsche Anwaltverein grundlegende Reformen beim nachehelichen Unterhalt angemahnt hatte (vgl. ZAP Anwaltsmagazin 4/2017, S. 160 f.), unterstützt nun auch der Petitionsausschuss des Bundestages Überlegungen zur Änderungen im Unterhaltsrecht, insbesondere für Fälle des erweiterten Umgangs und des Wechselmodells im Kindesunterhaltsrecht. Während einer Ausschusssitzung Anfang März beschlossen die Abgeordneten einstimmig, den auf die Aufteilung von Betreuungs- und Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB abzielenden Teil einer Petition als Material an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben.
In der Petition wird gefordert, dass Unterhaltsregelungen bei Kindesunterhalt die Gehaltssituation und die Familienumstände aller Beteiligten fair berücksichtigen. Aus Sicht der Petenten wird derzeit der barunterhaltspflichtige Elternteil zu stark belastet, insbesondere weil die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehenden Kosten – wie etwa Fahrtkosten – nicht berücksichtigt würden. Außerdem müsse bei der Unterhaltsberechnung auch die Einkommenssituation des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden, sofern dieser über ein deutlich höheres Einkommen als der barunterhaltspflichtige Elternteil verfügt.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung verweist der Petitionsausschuss auf die im BGB enthaltende Regelung, wonach i.d.R. der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil das Kind pflegt und erzieht (Betreuungsunterhalt) und der andere Elternteil die finanziellen Bedürfnisse des Kindes erfüllt (Barunterhalt). Dies führe grundsätzlich dazu, dass der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt zu leisten habe.
Von diesem Grundsatz, so heißt es weiter, lasse die Rechtsprechung aber im Einzelfall Ausnahmen zu. Im Falle eines erweiterten Umgangs, der deutlich über das übliche Maß des klassischen Wochenendumgangs hinausgeht, könne etwa der barunterhaltspflichtige Elternteil dadurch finanziell entlastet werden, dass eine Herabstufung des Unterhalts um eine oder mehrere Einkommensgruppen der zur Unterhaltsberechnung herangezogenen Düsseldorfer Tabelle erfolgt.
Auch bezüglich des Einkommensgefälles zugunsten des betreuenden Elternteils seien in der Rechtspraxis Ausnahmen anerkannt, schreibt der Petitionsausschuss. Wenn beispielsweise das bereinigte Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils deutlich höher ist als das des barunterhaltspflichtigen Elternteils, könne die Barunterhaltspflicht ganz oder teilweise auf den betreuenden Elternteil übergehen.
Vor dem Hintergrund, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit ohnehin prüft, ob das derzeitige Unterhaltsrecht insgesamt noch die tatsächlichen gesellschaftlichen Verhältnisse angemessen abbildet oder ob Anpassungen insbesondere für Fälle des erweiterten Umgangs oder des Wechselmodells, bei dem beide Elternteile sich die Betreuungszeit teilen, erforderlich sind, hält der Petitionsausschuss die Eingabe für geeignet, in die anstehenden Überlegungen einbezogen zu werden, heißt es in der Vorlage.
[Quelle: Bundestag]