Das Franchiserecht leitet seine Eigenständigkeit als Rechtsgebiet nicht nur daraus ab, dass auf Entscheidungen der Obergerichte zu Franchiseverträgen zurückgegriffen wird, sondern auch aus Entscheidungen anderer Rechtsgebiete, die einen sog. "Impact" für das Franchise-Recht haben (s. dazu umfassend Flohr, in: Handbuch des Vertriebsrechts, a.a.O., § 29 Rn 71–95).
1. Mediation als Prozessvoraussetzung
In dieser Entscheidung befasst sich das LG Hamburg (Urt. v. 17.5.2018 – 334 O 14/18) mit der Frage, ob eine Klage auch ohne Durchführung einer nach dem Franchisevertrag als Prozessvoraussetzung vorgesehenen Mediation zulässig ist. Das LG Hamburg geht davon aus, dass in Einzelfällen eine Mediation nicht durchgeführt werden muss, insbesondere dann, wenn die Berufung auf die Mediationsklausel wegen erkennbarer Erfolglosigkeit treuwidrig i.S.v. § 242 BGB ist.
In entsprechender Weise hatten sich bereits andere Instanzgerichte geäußert, wie die Entscheidungen des OLG Saarbrücken vom 29.4.2015 (2 U 31/14), des LG Heilbronn vom 10.9.2010 (ZKM 2011, 29) und des OLG Frankfurt vom 12.5.2009 (NJW-RR 2010, 788) zeigen. Dabei wird durch das OLG Frankfurt eine vertraglich vorgesehene Mediation sogar nur als eine "bloße Förmelei" bezeichnet.
Dem steht ein Urteil des LG Bochum vom 9.2.2016 (I-17 O 102/15) entgegen. Danach ist bei vertraglicher Vereinbarung einer Mediation als Prozessvoraussetzung jegliche Klageerhebung vor einem festgestellten Scheitern der Mediation unzulässig und dies selbst dann, wenn die Mediation erkennbar aufgrund der vorangegangenen Korrespondenz zwischen Franchise-Geber und Franchise-Nehmer erfolglos sein wird.
Praxishinweis:
Angesichts der unterschiedlichen Rechtsprechung der Instanzgerichte gilt es daher, die Entwicklungen der Rechtsprechung abzuwarten, insbesondere zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nach einem Franchisevertrag als Prozessvoraussetzung vorgesehene Mediation verbindlich ist bzw. wann das Berufen auf eine nicht durchgeführte Mediation als treuwidrig i.S.v. § 242 BGB angesehen werden kann.
2. Fristlose Kündigung des Franchisevertrags
Die fristlose Kündigung eines Franchisevertrags ist nach Maßgabe von § 314 BGB zulässig, wobei, ausgehend vom Urteil des OLG München vom 14.10.2014 (ZVertriebsR 2015, 81 m. Anm. Flohr), als Entwicklungstendenz davon auszugehen ist, dass nicht nur der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten, d.h. jeweils vor Ausspruch einer fristlosen Kündigung zu prüfen ist, wie der Franchise-Geber in vergleichbaren Fällen entschieden hat, sondern eine fristlose Kündigung als ultima ratio anzusehen ist (so schon KG Berlin ZAP 1998, 405 – Burger King; entsprechend OLG München ZVertriebsR 2015, 81 – Burger King). Dieser Grundsatz wird nunmehr vom LAG Baden-Württemberg (Urt. v. 29.5.2018 – 19 Sa 61/17, ZAP EN-Nr. 466/2018 = ZVertriebsR 2019, 12 m. Anm. Flohr) – allerdings unter dem Blickwinkel von § 626 Abs. 1 BGB – unterstrichen, so dass insofern von einer Einheitlichkeit der arbeits- und zivilgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen ist.
Auch wenn immer betont wird, dass § 626 BGB auf die fristlose Kündigung eines Vertriebsvertrags keine Anwendung findet (s. Flohr/Wauschkuhn, Vertriebsrecht, a.a.O., § 314 BGB Rn 10), so wird dabei allerdings übersehen, dass § 626 Abs. 2 S. 3 BGB auch auf die fristlose Kündigung eines Franchisevertrags anzuwenden ist, d.h. der Kündigende dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund und damit den wichtigen Grund i.S.v. § 314 Abs. 1 BGB unverzüglich schriftlich mitzuteilen hat. Daraus folgt des Weiteren, dass es für die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung eines Franchisevertrags nach § 314 Abs. 1 BGB nicht darauf ankommt, ob der wichtige Grund für die fristlose Kündigung angegeben wird. Entscheidend ist nur, dass die Kündigung als "fristlos" bezeichnet wird, um so die sofortige Beendigung des Franchisevertrags zum Ausdruck zu bringen (s. zum Ganzen: Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, § 626 Rn 32 m.w.N.).
3. Kundenzufriedenheitsanalyse
Diese Entscheidung befasst sich mit der Frage, ob eine Kundenzufriedenheitsanfrage per E-Mail mit der Übermittlung einer Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt durchgeführt werden kann. Dies wird vom BGH verneint.
Die Entscheidung hat auch grundsätzliche Bedeutung für Franchisesysteme, da auch dort Kundenzufriedenheitsanalysen durchgeführt werden. Auch für solche Zufriedenheitsanalysen ist § 7 Abs. 3 UWG zu beachten, d.h. dem Käufer muss die Möglichkeit zur Erhebung eines Widerspruchs gegen die Verwendung seiner E-Mail-Adresse zum Zwecke der Zufriedenheitsanalyse gegeben werden. Andernfalls stellt sich nämlich die Durchführung einer solchen Kundenzufriedenheitsanalyse als ein wettbewerbswidriges Eindringen in die Privatsphäre dieses Kunden dar. Der BGH (Urt. v. 10.7.2018 – VI ZR 25/17, ZAP EN-Nr. 422/2018) hat ausdrücklich klargestellt, dass der Schutz der Privatsphäre des Kunden, trotz bestehender Geschäftsbeziehung, Vorrang vor den Interessen des Unternehmens hat, eine solche Zufriedenheitsanalyse durchzuführen.
Für die Entscheidung ist auch ohne Bedeutung, ob die Zufriedenheitsanalysen vom Franchise-G...