Nachdem der Bundesrat im Februar das vom Bundestag bereits beschlossene Gesetz zum Schutz von Hinweisgebern „ausgebremst” hatte (vgl. dazu Anwaltsmagazin ZAP 2023, 214), hat die Bundesregierung jetzt ihre Ankündigung wahr gemacht, das Vorhaben in einen zustimmungsfreien und einen zustimmungsbedürftigen Teil aufzuspalten. Wesentliche Teile des ursprünglichen Gesetzentwurfs bedürften gar nicht der Zustimmung der Länder, weshalb man diesen Teil jetzt zügig umsetzen könne, verlautete es aus Berlin.
Ziel der Bundesregierung sei nach wie vor, dass Hinweisgeber auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden, sog. Whistleblower, einfacher als bisher und ohne Angst vor Repressalien auf Missstände aufmerksam machen könnten. Deutschland sei durch die EU-Richtlinie 2019/1937 zur Regelung des Hinweisgeberschutzes verpflichtet und unterliege bereits einem Vertragsverletzungsverfahren, weil es diese Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt habe.
Kern des neuen Gesetzentwurfs ist unverändert die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können. Zur Einrichtung verpflichtet werden alle Unternehmen mit mind. 50 Mitarbeitenden. Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitenden dürfen dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll, mit einigen Ausnahmen, das Bundesamt für Justiz fungieren. Geschützt sein sollen nicht nur Beschäftigte der Unternehmen und Behörden, sondern etwa auch Beschäftigte von Zulieferern sowie Anteilseigner. Sofern ein Whistleblower nach einer Meldung berufliche Nachteile erfährt, sieht das Gesetz eine Beweislastumkehr vor. Es wäre dann vom Arbeitgeber zu beweisen, dass die Benachteiligung nicht auf der Meldung beruhte. Wer allerdings vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen meldet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss für einen dadurch entstandenen Schaden aufkommen.
Die Aufspaltung des Vorhabens in einen zustimmungsbedürftigen und einen nicht zustimmungsbedürftigen Teil gestaltet sich wie folgt: Der jetzt neu eingebrachte Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes (BT-Drucks 20/5992) ist weitgehend identisch mit dem im Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Ergänzt wurde dieser allerdings um einen Passus, wonach Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ausgenommen sind. Dadurch ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zustimmung des Bundesrats nicht mehr erforderlich. In einem zweiten Gesetzentwurf „zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz” (BT-Drucks 20/5991) wird die vorgenannte Einschränkung wieder aufgehoben; nur dieser Teil soll der Zustimmung der Länder bedürfen. Beide Entwürfe sind bereits in das parlamentarische Verfahren eingebracht worden.
[Quelle: Bundesregierung]