1. Interne Teilung bei betrieblicher Direktzusage
In Fortführung seiner Rechtsprechung (vgl. BGH FamRZ 2011) hat der BGH (FamRZ 2015, 1869 m. Anm. Holzwarth = NJW 2015, 3306 = MDR 2015, 1184 = FuR 2015, 716 m. B. Soyka = FamRB 2015, 407 m. Hinw. Norpoth) entschieden, dass bei der internen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Direktzusage der Ausgleichswert auch beim Ausgleichsberechtigten auf den Zeitpunkt des Ehezeitendes bezogen sein muss, so dass der Ausgleichsberechtigte ab diesem Zeitpunkt an der weiteren Entwicklung des Anteils teilhat. Auch bei der internen Teilung liegt zwischen dem Ehezeitende als Bewertungsstichtag und der Rechtskraft der Entscheidung häufig ein erheblicher Zeitraum. Wegen des rückwirkenden Bezugs durch den richterlichen Gestaltungsakt auf das Ehezeitende muss der Versorgungsträger sicherstellen, dass ab diesem Zeitpunkt der Ausgleichsberechtigte an der Weiterentwicklung des Anrechts teilhat. Die Teilhabe an der Entwicklung des Anrechts nach den biometrischen Rechnungsgrundlagen des Ausgleichspflichtigen genügt dem Halbteilungsgrundsatz.
Bei der Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten und bei der Umrechnung des Ausgleichswertes des entfallenden Risikoschutzes in eine reine Altersleistung darf kein geringerer Rechnungszins verwendet werden als bei der Berechnung des Ausgleichswertes.
2. Kapitalgedeckte Versorgungen
Besondere Schwierigkeiten bereitet die Frage, in welcher Weise kapitalgedeckte Anrechte auszugleichen sind, wenn aus ihnen bereits eine Versorgung bezogen wird.
In einem Aufsatz hierzu kommt Bergner (NJW 2015, 2295) zu dem Ergebnis, dass bei der anzuwendenden Regelung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG an die Stelle des Stichtages des Ehezeitendes grundsätzlich der Stichtag der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen ist. Bei zwischenzeitlichen Veränderungen ist der Versorgungsträger im Rahmen einer offenen Titulierung zu verpflichten, diese Veränderungen zu berücksichtigen.
3. Geringwertige Anrechte
Nach § 18 VersAusglG sollen Anrechte nicht ausgeglichen werden, wenn sie geringfügig sind und zwar nach Absatz 1 beiderseitige Anrechte gleicher Art, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist und nach Absatz 2 einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert (s. Stollenwerk ZAP F. 11 R, S. 886, 927; OLG Brandenburg FamRB 2015, 339 m. Hinw. Weil). Vorrangig ist eine Prüfung nach Absatz 1. Es handelt sich um Fälle, in denen sich ein Hin- und Herausgleich unter dem Aspekt der Teilhabe nicht lohnt. Für die Frage, ob es sich um Anrechte gleicher Art handelt, ist vor allem abzustellen auf die Rechtsgrundlagen, das Finanzierungsverfahren und die anderen wertbildenden Faktoren. Entsprechend hat der BGH (FamRZ 2015, 2125 = MDR 2015, 1303) bestätigt, dass die Anrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes "VBLklassik" und "VBLextra" wie einzelne Anrechte zu behandeln und daher nicht gleichartig sind.
Die gegen einen Ausgleich von geringwertigen Anrechten formulierte Regel des § 18 Abs. 2 VersAusglG dient vornehmlich dem Schutz des Versorgungsträgers vor dem Verwaltungs-aufwand, der mit der Begründung und Fortführung eines Anrechts für einen neuen, bislang unbekannten Berechtigten verbunden ist, und der zu dem geringen Wert des Anrechts in keinem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis steht (BGH FamRZ 2015, 2125 m. Anm. Borth = MDR 2015, 1303; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1965). Der Ausschluss findet jedoch seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung des Halbteilungsgrundsatzes. Eine Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn ein Anrecht mit geringem Ausgleichswert unter Anwendung des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht ausgeglichen wird, obwohl sich der Verwaltungsaufwand nicht als unverhältnismäßig darstellt oder sonstige mit dieser Vorschrift verfolgte Zwecke nicht oder nur in Ansätzen erreicht werden (BGH FamRZ 2015, 2125).
Für die richterliche Ermessensentscheidung sind insbesondere bedeutsam, welcher der Beteiligten während der Ehe deutlich geringere Rentenanwartschaften erworben hat, das Alter der Beteiligten, die Höhe der angesetzten Teilungskosten und auch außergerichtliche Vereinbarungen der Beteiligten über geringfügige Vermögensanrechte (OLG Koblenz FamRZ 2015, 1504; vgl. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1503).
4. Zugangsfaktor bei vorzeitiger Rente
Maßgeblich für den Versorgungsausgleich ist das in der Ehezeit tatsächlich erworbene Anrecht. Die hierfür maßgebliche Bezugsgröße i.S.v. § 5 Abs. 1 VersAusglG sind die während der Ehezeit erworbenen Eckpunkte. Der Abschlag, der dadurch entsteht, dass der Verpflichtete nach Ende der Ehezeit vorzeitig Altersruhegeld in Anspruch nimmt, ist sonach nicht zu berücksichtigen. Hiervon hat der BGH (FamRZ 2007, 1542) nach früherem Recht eine Ausnahme gemacht, wenn der Ausgleichspflichtige bereits während der Ehezeit vorzeitiges Altersruhegeld bezogen hat. Der BGH (MDR 2015, 1424 = FamRZ 2016, 35 m. Anm. Holzwarth = FamRB 2015, 454 m. Hinw. Götsche; anders noch OLG Hamm FamRZ 2015, 1801) stellt nunmehr klar, dass nach der seit dem 1.9.2009 geltenden Rechtslage bei der Teilung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Zugangsf...