Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist, § 49 Abs. 1 VwVfG.
Ein rechtmäßiger, begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn
- der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
- mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
- die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
- die Behörde aufgrund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder aufgrund des Verwaltungsakts noch keine Leistungen empfangen hat und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde und um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen, § 49 Abs. 2 VwVfG.
Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt, § 48 Abs. 4 VwVfG.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsrecht (BVerwGE 19, 188, 189; 40, 65, 68; BVerwG, Urt. v. 6.11.1973 – 2 C 8.73, Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1; BVerwG, Urt. v. 11.2.1982 – 2 C 9.81, 2 C 18.81) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsakts mit Wirkung für die Zukunft i.d.R. gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat.
Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen. Einen solchen Ausnahmefall hat das BVerwG in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsakts eine einschneidende und dauernde – nämlich praktisch unabänderliche – Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hatte (BVerwG, Urt. v. 28.10.1959 – VI C 88/57, BVerwGE 9, 251, 255; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 6.11.1973 – 2 C 8.73). Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein solcher Ausnahmefall auch in einem ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 13.10.1964 – 2 C 30.63; BVerwG, Urt. v. 28.6.1982 – 6 C 92.78). Die Frist für den Widerruf eines rechtmäßigen, begünstigenden Verwaltungsakts beträgt ein Jahr, § 49 Abs. 2 S. 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG.