11.1 Reckin, Das 1 × 1 des RVG, 2. Aufl. 2023, Deutscher AnwaltVerlag, 232 S., 39 EUR
Das nunmehr in 2. Auflage vorliegende „1 × 1 des RVG” erläutert die Grundlagen und die Probleme des anwaltlichen Vergütungsrechts anhand des Ablaufs eines Mandats in der Anwaltskanzlei. Reckin erörtert in ihrem Buch die gebührenrechtlichen Probleme, beginnend vom Auftrag über die Anzahl der Angelegenheiten und der Abgrenzung zum Gegenstand bis zur Ermittlung des Gegenstandswertes. Im Anschluss hieran werden die Besonderheiten der einzelnen Gebühren erörtert, wobei die Autorin auch auf die Kostenerstattung eingeht. So stellt sie zutreffend unter § 2 Rn 180 ff. dar, dass der Terminsvertreter entweder von dem Prozessbevollmächtigten selbst oder von dem Mandanten beauftragt werden kann, was zu ganz unterschiedlichen gebührenrechtlichen Folgen führt. Die kurzen Hinweise zur Kostenerstattung unter § 2 Rn 186 ff. könnten noch um die Entscheidung des BGH RVGreport 2011, 389 (Hansens) = AGS 2011, 568 ergänzt werden, wonach im Kostenfestsetzungsverfahren die Vorlage einer Kostenberechnung des Terminsvertreters erforderlich ist, damit festgestellt werden kann, von wem der Terminsvertreter den Auftrag erhalten hat. Ferner ist aktuell umstritten, ob die von dem Prozessbevollmächtigten dem Terminsvertreter gezahlte vereinbarte Vergütung zu den gesetzlichen Auslagen des Prozessbevollmächtigten gehört und daher erstattungsfähig ist, was gerade das OLG München AGS 2022, 448 (Hansens) und das OLG Dresden AGS 2023, 75 (Hansens) verneint und N. Schneider, AGS 2022, 529 ff. bejaht hat. In § 3 des Werks befasst sich Reckin mit einer Vielzahl typischer Abrechnungsfragen, die in der Praxis häufig auftreten. Beispielhaft sei hier auf die Anwaltsvergütung bei einem Mehrvergleich oder auf den Gegenstandswert bei einem Räumungsvergleich verwiesen. In § 4 hat die Autorin die Leitsätze der wichtigsten Entscheidungen der Bundesgerichte zu gebühren- und erstattungsrechtlichen Fragen wiedergegeben.
Fazit: Wer sich alles, was die Autorin in ihrem „1 × 1 des RVG” zusammengestellt hat, aneignet, kann im anwaltlichen Vergütungsrecht und bei der Kostenerstattung nicht allzu viel falsch machen.
Heinz Hansens, VorsRiLG a.D., Berlin
11.2 N. Schneider, Fälle und Lösungen zum RVG, 6. Aufl. 2023, Deutscher AnwaltVerlag, 1.615 S., 109 EUR
In der vor Kurzem erschienenen 6. Auflage des in der Praxis seit Langem eingeführten Buchs hat Norbert Schneider die bewährte Konzeption des Werks, die Berechnung der anwaltlichen Vergütung anhand von praxisgerechten Beispielsfällen darzustellen, fortgeführt. Die Neuauflage enthält über 2.340 Beispielsberechnungen, während in der Erstauflage „nur” 1.000 Beispiele aufgeführt waren. Dieser Umstand belegt die hervorragende Entwicklung, die das Werk innerhalb weniger Jahre genommen hat. In der 6. Auflage hat Schneider selbstverständlich die Änderungen des Gebührenrechts durch das KostRÄndG 2021 und weiterer Gesetze berücksichtigt, sodass das Werk auf aktuellstem Stand ist. In der Einleitung (§ 1) stellt Schneider dar, wie bei einer ordnungsgemäßen Abrechnung vorzugehen ist. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Vergütungsberechnung werden in § 2 behandelt. Die §§ 3 und 4 enthalten die Vergütungsansprüche des gerichtlich beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts. Mit der Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG befasst sich Schneider in § 5. Dort werden auch die durch § 15a Abs. 2 RVG veranlassten Probleme der Kostenerstattung behandelt. Die nachfolgenden Kapitel des Werks enthalten die Beispielsberechnungen für einzelne Tätigkeitsbereiche des Rechtsanwalts. Dies beginnt bei der Beratung, Gutachtenerstattung und Mediation (§ 6), geht weiter mit der Abrechnung der außergerichtlichen Vertretung (§ 8), wird dann mit der Beratungshilfe (§ 10) und dem Mahnverfahren (§ 11) fortgesetzt und geht in den §§ 13 ff. betreffend die Abrechnung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten einschließlich verschiedener Verfahrenssituationen weiter. In der Praxis bereitet die Abrechnung der Anwaltsvergütung im Falle der Einbeziehung nicht oder anderweitig anhängiger Ansprüche in einem Rechtsstreit vielfach Schwierigkeiten. Unter § 13 Rn 240 ff. behandelt der Autor praktisch alle vorkommenden Fallgestaltungen zu diesem Problemkreis anhand einer Vielzahl von Beispielen. Die Abrechnung des Verkehrsanwalts stellt Schneider unter § 20 Rn 7 ff. anhand von mehreren Beispielsberechnungen dar. Noch ausführlicher behandelt der Autor die Abrechnung der Vergütung des Terminsvertreters und des Hauptbevollmächtigten in § 20 Rn 51 ff. mit rund 50 Beispielsberechnungen. Nicht von allen Gerichten, insb. nicht von Obergerichten, wird die Auffassung Schneiders unter § 20 Rn 59 geteilt, der Hauptbevollmächtigte, der den Terminsvertreter im eigenen Namen beauftragt hat, könne dessen (vereinbarte) Vergütung dem Auftraggeber als Auslage i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG berechnen (dagegen vor Kurzem OLG München AGS 2022, 448 [Hansens]; OLG Dresden AGS 2023, 75 [Hansens]). Selbstverständlich wird auch die Anwaltsvergütung in Beschwerde- und Erinnerungsverfahren (§ 21), in Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 26), in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten (§ 27) und in Fa...