Das Bundesministerium der Justiz hat Anfang April den Entwurf eines Gesetzes zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen veröffentlicht. Es reagiert damit auf eine Entscheidung des BVerfG aus dem vergangenen Jahr, das das im Jahr 2017 eingeführte Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen für teilweise verfassungswidrig erklärt hatte (BVerfG, Beschl. v. 1.2.2023 – 1 BvL 7/18). Das Gericht hat dem Gesetzgeber darin auch aufgegeben, bis Mitte 2024 eine Neuregelung zu treffen.
In seinem Beschluss hatte das Verfassungsgericht ausgeführt, dass der Gesetzgeber zwar durchaus befugt ist, die inländische Wirksamkeit einer im Ausland wirksam geschlossenen Ehe von einem Mindestalter der Beteiligten abhängig zu machen. Allerdings müsse er dann auch Regelungen über die Folgen der Unwirksamkeit, wie etwa Unterhaltsansprüche, regeln. Zudem müsse den Beteiligten eine Möglichkeit offenstehen, die Ehe nach Erreichen der Volljährigkeit auch nach deutschem Recht als wirksame Ehe führen zu können.
Dem will das BMJ mit seiner geplanten Neuregelung nun nachkommen. Wie bereits in der Vorgängerregelung wird danach unterschieden, ob eine der beteiligten Personen bei Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt war oder ob sie zwar bereits 16 Jahre alt aber noch nicht volljährig war. Ehen von unter 16-Jährigen sollen in Deutschland auch künftig unwirksam sein – und zwar auch dann, wenn sie im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurden. Um die Vorgaben des BVerfG zu erfüllen, werden zudem ergänzende Regelungen über Unterhaltsansprüche und über die Heilung der unwirksamen Ehe getroffen. Im Einzelnen ist vorgesehen:
Grundsätzliches Verbot von Kinderehen
Eine Ehe unter Beteiligung einer Person, die bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll auch weiterhin nach deutschem Recht unwirksam sein und zwar auch dann, wenn die Ehe von ausländischen Staatsangehörigen im Ausland nach dem dort geltenden Recht wirksam geschlossen wurde. Die Unwirksamkeit der Auslandsehe in Deutschland soll – wie bisher – auch nicht voraussetzen, dass eine Behörde oder ein Gericht die Unwirksamkeit ausspricht. Auch für Ehen unter Beteiligung von Minderjährigen, die bei der Eheschließung bereits mindestens 16 Jahre alt waren, bleibt es bei der derzeitigen Rechtslage: Diese Ehen sind wirksam, können jedoch aufgehoben werden.
Unterhaltsansprüche bei unwirksamer Ehe
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil lediglich eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, so soll diese Person künftig Unterhaltsansprüche gegen die andere Person geltend machen können. Zu diesem Zweck soll das differenzierte System der bestehenden gesetzlichen Vorschriften über eheliche und nacheheliche Unterhaltsansprüche für entsprechend anwendbar erklärt werden. Personen, die bei der Eheschließung noch nicht 16 Jahre alt waren, dürfen nicht zur Zahlung von Unterhalt herangezogen werden können.
Heilung einer unwirksamen Ehe nach Eintritt der Volljährigkeit
Ist eine Ehe nach deutschem Recht unwirksam, weil eine der beteiligten Personen bei der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, soll dieser Ehemangel künftig nach Eintritt der Volljährigkeit geheilt werden können. Dazu muss die betreffende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres gegenüber dem Standesamt oder einer geeigneten Landesbehörde erklären, die Ehe aufgrund eines selbstbestimmten Entschlusses fortführen zu wollen. Nicht ausreichend soll es für eine Heilung sein, dass die beiden Personen weiterhin wie in einer ehelichen Lebensgemeinschaft zusammenleben.
[Quelle: BMJ]