1. Sachliche Zuständigkeit
Gemäß § 1945 Abs. 1 BGB erfolgt die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Ausschlagungserklärung selbst ist dabei eine form- und amtsempfangsbedürftige Willenserklärung. Sie ist beachtlich, wenn sie innerhalb der Frist dem zuständigen Nachlassgericht gegenüber abgegeben wird. Sie wird daher nach Maßgabe des § 130 Abs. 1 und Abs. 2 BGB mit dem Zugang beim Nachlassgericht wirksam, § 130 Abs. 3 BGB, es sei denn, dem Gericht geht vorher oder gleichzeitig ein – formfrei zulässiger – Widerruf zu, § 130 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Örtliche Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Nachlassgerichts bestimmt sich gemäß § 343 Abs. 1 FamFG grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Hatte der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, § 343 Abs. 2 FamFG. Ansonsten ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn der Erblasser Deutscher ist oder sich Nachlassgegenstände im Inland befinden, § 343 Abs. 3 FamFG. Gemäß § 344 Abs. 7 FamFG ist für die Ausschlagung auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei Fällen mit Auslandsbezug schafft § 31 S. 1 IntErbRVG einen besonderen Gerichtsstand, eine spezielle örtliche Zuständigkeit für die Annahme und Ausschlagung einer Erbschaft, nicht aber für die Entgegennahme anderer Erklärungen, deren gerichtliche Rezeption nicht vorgesehen ist, etwa die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses oder eines Pflichtteils.
3. Internationale Zuständigkeit
a) Rechtslage bis zum 16.8.2015
Bis 2009 richtete sich die internationale Zuständigkeit unter Geltung des FGG nach dem Grundsatz des Gleichlaufs zwischen materiellem Recht und Verfahrensrecht und bejahte daher – vorbehaltlich besonderer staatsvertraglicher Zuständigkeitsregelung – die internationale Zuständigkeit der deutschen Nachlassgerichtsbarkeit, wenn für die Erbfolge zumindest teilweise deutsches materielles Erbrecht maßgebend war.
Nach Inkrafttreten des FamFG war für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit § 105 FamFG maßgeblich. Danach waren deutsche Gerichte dann international zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig war, §§ 343, 344 a.F. FamFG.
b) Rechtslage seit dem 17.8.2015
Für Sterbefälle seit dem 17.8.2015 gilt die EU-ErbVO. Die Art. 4 ff. EU-ErbVO regeln seither vorrangig gegenüber § 105 FamFG für die Gegenstände, die in den Anwendungsbereich der EU-ErbVO fallen, die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts. Ob dieser Vorrang auch für alle nachlassgerichtliche Verfahren gilt, ist umstritten.
Die in Art. 4 ff. EU-ErbVO geregelten gerichtlichen Zuständigkeiten gelten auch für die Entgegennahme von Erklärungen, mit denen eine Erbschaft ausgeschlagen oder angenommen wird. Das nach der EU-ErbVO berufene materielle Erbrecht ist auch für die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft einschlägig, Art. 23 Abs. 2 lit. e) EU-ErbVO. Die deutschen Nachlassgerichte sind demnach international zuständig, wenn der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. Daran könnte man zwar deshalb zweifeln, weil Art. 4 EU-ErbVO die allgemeine Zuständigkeit der Gerichte eines Mitgliedstaates für "Entscheidungen in Erbsachen" bestimmt. Dies ist aber zugleich als allgemeine internationale Zuständigkeit für die Nachlassabwicklung aufzufassen. Für die Entgegennahme der Ausschlagung der Erbschaft ist aber auch das Gericht zuständig, bei dem die erklärende Person ihren Aufenthalt hat, Art. 13 EU-ErbVO, § 31 IntErbRVG.
Aus Art. 13 EU-ErbVO ergibt sich eine zusätzliche internationale Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dem sich die erklärende Person aufhält. Diese Gerichte sind "außer dem gemäß dieser Verordnung für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht" international zuständig. Mit dem für die Rechtsnachfolge von Todes wegen zuständigen Gericht kann mangels anderer Bestimmungen nur ein nach Art. 4 ff. EU-ErbVO zuständiges Gericht gemeint sein.
4. Funktionelle Zuständigkeit
Zuständig für die Entgegennahme und die Beurkundung der Ausschlagung ist beim Amtsgericht der Rechtspfleger, § 3 Nr. 1f RPflG.
5. Zuständigkeitsverstöße
Nachdem die Ermittlung des örtlich zuständigen Gerichts nicht immer einfach ist, stellt sich die Frage, welche Konsequenzen es nach sich zieht, wenn die Ausschlagung beim unzuständigen Nachlassgericht erklärt wird. Dies ist vor allem dan...