Beim Blick in den eBAnz fragt sich, welche Suche man in die Suchmaske des eBAnz eingeben soll. Sowohl § 1965 BGB wie auch "Fiskuserbrecht, Staatserbrecht, § 1964 BGB" (jeweils mit "Gerichtlicher Teil") bringen Ergebnisse; sehr viel bringt ferner: "Erbe gesucht", "Alle Bereiche"; auch "Erblasser", "Nachlass" und "Erbschaft" bringen Treffer. Der private potentielle Erbe wird sich hier kaum zurechtfinden. Auch die Suche nach Namen (einschließlich der Namen aller Vorfahren) hilft wenig, weil dann auch Namen Unbeteiligter auftauchen; nur bei seltenen Namen ist sie ergiebig.
Verhältnismäßig selten finden sich Aufgebote mit dem Hinweis "Der Nachlass ist überschuldet" oder "… ist geringwertig". Auch sonst geben die Nachlassgerichte manchmal zu wenig Informationen über den Nachlass preis und erschweren so dem potentiellen Erben seine Tätigkeit; dem professionellen Erbenermittler geben viele Nachlassgerichte kein Akteneinsichtsrecht, wenn kein Auftrag eines Nachlasspflegers vorliegt; zu Unrecht. Auffällig ist manchmal die übermäßig lange oder unvertretbar kurze Zeitspanne zwischen dem Sterbedatum und dem Aufgebot; manche Nachlassgerichte geben sich (trotz eines Nachlasses von ca. 100.000 EUR) kaum Mühe mit der Erbenermittlung (bzw. Bestellung eines Nachlasspflegers), sondern erlassen innerhalb von Tagen/Wochen das Aufgebot. Es geht auch anders, wenn der Staat will: die Erben von Raubkunst z.B. konnten schließlich auf drei Kontinenten gefunden werden.
In Österreich ist die Suche einfacher; dort ist die Zahl der Erben aber begrenzt (siehe oben V. 1.). Wenn die Erben gänzlich unbekannt sind, erlässt der Gerichtskommissär ein sogenanntes Erbenedikt, in dem die unbekannten Erben aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen sechs Monaten geltend zu machen (vgl. § 158 österr. AußStrG). Die Zustellung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in der Ediktsdatei. Diese Datei findet man über ediktsdatei.justiz.gv.at oder indem man einfach bei Google "Ediktsdatei" eingibt und dann: Edikte in Verlassenschaftsverfahren (einfache Suche). In der ABC-Liste mit den Namen von über 500 Erblassern muss man "Aufruf unbekannter Erben" wählen. Den Namen des Erblassers einfach in die Suche einzugeben ist wenig hilfreich, weil dann auch Antragsteller, Gerichtskommissäre und sonstige Personen genannt werden. In der Schweiz ist die Suche nach unbekannten Erben in § 555 Schweizer ZGB geregelt. Eine Behörde erlässt eine öffentliche Aufforderung.