Wer macht sich schon gerne Gedanken über sein eigenes Ableben und die damit verbundenen Konsequenzen? Es ist zwar noch niemand allein durch den Gedanken an den Tod gestorben. Doch schieben Menschen insbesondere Dinge, die sie im Zusammenhang mit dem eigenen Tod noch regeln könnten, oftmals auf die lange Bank.
Seit einer Diskussion mit einem (seinem?) Vermieter im vergangenen Monat beschäftigte Zerberus nun jedoch die Frage:
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Kann der eigene Tod eine Pflichtverletzung darstellen?
Zerberus ist dieser Frage nachgegangen. Nach seinen Recherchen ist unter einer Pflichtverletzung die Nichteinhaltung einer in einem – in der Regel vertraglichen – Schuldverhältnis bestehenden Pflicht durch den Schuldner zu verstehen. Der Schuldner bietet seinem Gläubiger nicht das, wozu er ihm gegenüber verpflichtet ist. Auf ein Verschulden kommt es nicht an (https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/pflichtverletzung).
Zerberus rätselte, ob sich der eigene Tod unter diese Definition subsumieren lässt und stieß schließlich auf die Entscheidung des LG Berlin (Beschl. v. 5.10.2021 – Az. 66 S 7/21), das über diese Frage erst kürzlich zu entscheiden hatte:
Tatsächlich hatte sich auch schon die Eigentümerin einer Wohnung, deren Mieter in den angemieteten Räumen verstorben war, mit Zerberus Frage befasst und die Auffassung vertreten, dass der Mieter mit seinem Versterben eine Pflichtverletzung begangen hat. Sie verweigerte daher die Herausgabe der Mietkaution an seine Erben.
Der Tod des Mieters war erst nach mehreren Tagen entdeckt worden und hatte Spuren hinterlassen. Die Erben des Verstorbenen hatten sich zwar bemüht, diese Spuren zu beseitigen. Nach Meinung der Vermieterin wurden hierdurch aber nicht alle in der Wohnung feststellbaren Folgen auf Dauer beseitigt.
Zerberus stellte bei weiterer Lektüre der Entscheidung erleichtert fest, dass Erben für Schäden, die durch den Tod des Mieters in der Wohnung entstanden sind, keine Haftung trifft. Wörtlich heißt es hierzu in den Gründen des Beschlusses des LG Berlin:
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Die Idee, dass der Tod eines Wohnraummieters in der angemieteten Wohnung eine von dem Mieter verübte Pflichtverletzung darstellen und somit die Grundlage von Sekundäransprüchen sein könnte, erscheint der Kammer vollständig fernliegend < … > Nach Ansicht der Kammer ist der Tod eines Mieters ein außerhalb der vertraglichen Pflichtenlage eintretendes Ereignis, dessen Folgen und Auswirkungen zwar einen tatsächlichen Bezug zu dem Mietverhältnis haben, das selbst aber einer Bewertung nach vertraglichen Haftungsmaßstäben (insbesondere nach Kategorien des Vertretenmüssens) entzogen ist.
Diese Frage wäre nun geklärt. Um alles Weitere kümmert sich Zerberus dann später.
ZErb 4/2022, S. I