Die nach der Ansicht der "doppelten Haftung" herrschende Zwangslage des Erben, das "Alles-oder-Nichts", ist konsequent zu lösen. Der Kommanditisten-Erbe hat ein Wahlrecht entsprechend den §§ 139, 161 Abs. 2 HGB. Die Option des Erben, sich an dem zuvor vom Erblasser als Kommanditisten mitgetragenen Unternehmen zu beteiligen, wird erbrechtlich vermittelt. Das Erbrecht gibt folglich das Maß, namentlich durch das umfassend wirkende Ausschlagungsrecht (§ 1953 Abs. 1 BGB). Mit diesem Vorrang des Erbrechts gegenüber dem Gesellschaftsrecht gilt der Grundsatz: Den beteiligungswilligen Erben soll keine Kommanditistenhaftung hindern, die über die vom Erblasser stammende Position hinausgeht.
Die Zwangslage des Kommanditisten-Erben ist im Grunde erst durch ein Wahlrecht gelöst, das den §§ 139, 161 Abs. 2 HGB entspricht. Dort kann der Erbe eines – stets voll haftenden – OHG-Gesellschafters (Komplementär) nach eigener Wahl in die Kommanditistenstellung wechseln (§ 139 Abs. 1 HGB). Sein Kommanditanteil ist dann grundsätzlich der auf ihn übergehende Teil der Einlage des Erblassers, d. h. dessen Kapitalanteil beim Tode; bei mehreren Erben wird dieser pro rata auf die Erben verteilt.
Für die bis zu seinem Eintritt entstandenen Gesellschaftsschulden ist die Erbenhaftung gemäß erbrechtlichen Vorschriften begrenzt (§ 139 Abs. 4 HGB). Erben haften insoweit persönlich nur für die Altschulden der Gesellschaft (bis zum Erbfall) und deren Neuschulden (bis zur Beteiligungsumwandlung: Kommanditist statt Komplementär; sog. Zwischenneuschulden) als Nachlassverbindlichkeiten. Die Haftung ist gemäß § 139 Abs. 4 HGB erbrechtlich beschränkbar (§§ 1967 ff BGB; s. oben II. 1.).
Entsprechendes gilt für den Kommanditisten-Erben, ohne an die gesetzliche "Einlage" des Erblassers gebunden zu sein (beachte gleich 6.). Der Kommanditisten-Erbe kann im Sinne des eigenverantwortlichen Eintritts abweichend seine Haftsumme (Außenverhältnis) und seine Pflichteinlage (Innenverhältnis) grundsätzlich bis zur Obergrenze des geerbten Kapitalanteils wählen. Das Wahlrecht hat jeder Erbe eigenständig.
Der Kommanditisten-Erbe kann also seine Mitwirkung als Gesellschafter grundsätzlich daran knüpfen, dass die vom Erblasser beim Tod gehaltene Einlage oder ein geringerer Betrag als eigene Haftsumme im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern fixiert wird. Gleiches gilt für die Pflichteinlage im Innenverhältnis zu den Gesellschaftern. Die Frist für das Wahlrecht endigt nicht vor Ablauf der Ausschlagungsfrist (s. § 139 Abs. 3 HGB).