I. Der Kläger macht ggü. der Beklagten, seiner Schwester, einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend. Die Beklagte schloss am 25.10.1990 mit ihren Eltern einen notariellen Übergabevertrag, mit dem der Beklagten im Wege vorweggenommener Erbfolge das den Eltern zu je zur Hälfte gehörende Anwesen (...) übertragen wurde. In § 6 des Übergabevertrages räumte die Beklagte ihren Eltern ein lebenslanges, unentgeltliches Leibgeding mit folgendem Inhalt ein:
Zitat
1. Die Ehel. M sind berechtigt, die im Erdgeschoss des Hausanwesens ... gelegene Wohnung, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Bad, alleine zu nutzen. Die Mitbenutzung der beiden Kellerräume, Garage, Schwimmbad und Garten ist gestattet. Eine Überlassung an Dritte, insbesondere eine Vermietung, ist nicht gestattet.
2. Frau U ist verpflichtet, ihre Eltern in kranken und in schlechten Tagen zu pflegen und zu versorgen, sowie Besorgungen jeglicher Art. für sie durchzuführen. Die Kosten für das Essen, das Reinigen der Wäsche sowie Arzt- und Arzneikosten tragen die Berechtigten, die krankenversichert sind, selbst.
Der Jahreswert des Leibgedinges beläuft sich auf 12.000 und 24.000 DM. Herr M ist 69 Jahre, Frau M ist 68 Jahre alt. Die Eintragung des Leibgedinges zugunsten der Ehel. M wird bewilligt und beantragt. Das Leibgedinge erhält Rang vor der einzutragenden Rückauflassungsvormerkung. ...
Inhalt des Vertrages war außerdem die Verpflichtung der Beklagten, das Grundeigentum zu Lebzeiten der Eltern nicht zu veräußern. Für den Fall der Zuwiderhandlung bestand ein Rückübertragungsrecht, das durch eine entsprechende Vormerkung gesichert wurde. Weiter verpflichtete sich die Beklagte, die von ihr bewohnte Wohnung nicht an Dritte zu vermieten. Durch den Vertrag und seine Umsetzung veränderten sich die bis dahin bestehenden tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht. Die Beklagte wurde am 6.12.1990 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Durch Erbvertrag vom 29.2.2000 setzten die Eheleute die Beklagte als Alleinerbin ein. Der Vater der Parteien verstarb am 8.8.2002.
Die Beklagte teilte auf Anfrage vom 23.8.2002 dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2002 mit, dass die Verbindlichkeiten höher als das Aktivvermögen seien, sodass ein Pflichtteilsanspruch des Klägers nicht bestehe, wobei das streitgegenständliche Grundstück keine Berücksichtigung fand. Am 12.11.2004 wurde die Beklagte vom LG Mannheim dazu verurteilt, dem Kläger durch Vorlage eines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen Auskunft zu erteilen über den Wert des Hälfteanteils an dem Grundstück in K. Am 18.12.2006 wurde das Gutachten durch den Gutachterausschuss der Gemeinde K über den Verkehrswert des Anwesens ... erstellt. Danach hatte das Anwesen am 6.12.1990 ohne Berücksichtigung des Leibgedings einen Verkehrswert von 240.000 EUR, am 8.8.2002 einen Wert von 360.000 EUR.
Der Kläger hat vorgetragen, die Schenkung sei noch nicht zu Lebzeiten vollzogen worden und damit sein Anspruch nicht verjährt. (...)
Das LG hat mit Urteil vom 11.6.2007, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, der Klage teilweise iHv EUR 16.875 stattgegeben und ausgeführt, die Frist des § 2325 Abs. 3 BGB sei noch nicht abgelaufen, weil der Erblasser den "Genuss" des geschenkten Gegenstandes nach der Schenkung nicht habe entbehren müssen. (...)
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese weiter die Abweisung der Klage verfolgt. Sie vertritt die Auffassung, das Wohnrecht unterscheide sich von einem unbeschränkten Nießbrauch, bei dem der Nießbraucher im Gegensatz zum Inhaber eines Wohnrechts über den Gebrauch der Wohnung durch Dritte bestimmen und auch Miete kassieren könne. Der Erblaser habe die Dispositionsbefugnis über das Restgrundstück vollständig aufgegeben. Der Anspruch des Klägers sei deshalb nach § 2325 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. (...)