§ 2327 BGB bestimmt, dass zwecks Ermittlung des Ergänzungsanspruchs ein Eigengeschenk in gleicher Weise wie das einem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen ist. Ansonsten würde der Ergänzungsberechtigte am Vermögen des Erblassers über den Pflichtteil hinaus beteiligt. Die Anwendung der Norm auf die Zuwendung durch eine Stiftung wird teilweise mit dem Hinweis abgelehnt, der Fall der Ausschüttung durch eine Familienstiftung sei mit der von § 2327 BGB ins Auge gefassten Konstellation nicht vergleichbar, da die Interessenlagen unterschiedlich seien. Der Pflichtteilsberechtigte könne seinen Anspruch geltend machen und so die Substanz schmälern, aus der die Stiftung ihre Erträge erwirtschaftet, die anschließend an die Familienangehörigen ausgeschüttet würden. Dieses Argument setzt aber verschiedene Prämissen voraus, die keineswegs immer gegeben sein müssen. So muss es zunächst zum subsidiären Zugriff auf die Stiftung nach § 2329 BGB gekommen sein. Ferner muss deren Vermögen auf diese Weise so deutlich geschmälert worden sein, dass es tatsächlich zu einer Reduktion der Ausschüttungen kommt.
Anerkannter Zweck der Pflichtteilsergänzung ist es, eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern. Um diesen Schutz zu gewährleisten und um Umgehungsbestrebungen zu vermeiden, werden die §§ 2325 ff BGB traditionell weit ausgelegt. Für das Vorliegen einer gleichgerichteten Interessenlage spricht, dass die Stiftungserrichtung zu einer Verringerung des wirtschaftlichen Werts des Pflichtteilsanspruchs führt. Dafür erhalten die Berechtigten als Destinatäre aber eine (teilweise) Kompensation in Form der Stiftungsleistungen. Die Anwendung des § 2327 BGB stellt namentlich in den Fällen, in denen nicht alle Pflichtteilsberechtigten auch Destinatäre der Stiftung sind, die Gleichbehandlung aller Beteiligten sicher.
Dies gilt allerdings nur für Leistungen der Stiftung zu Lebzeiten des Stifters. Der genaue Umfang der Bereicherung des pflichtteilsberechtigten Destinatärs lässt sich in dieser Konstellation zum Zeitpunkt des Erbfalls weitgehend unproblematisch ermitteln. Hingegen sprechen gewichtige tatsächliche Gründe gegen das Vorliegen gleichgerichteter Interessen im Falle von Leistungen der Stiftungen nach dem Tod des Stifters/Erblassers. So ist keineswegs sicher, dass die Stiftung durch den Einsatz des ihr zugedachten Vermögens auch künftig dauerhaft Erträge erwirtschaftet, die an die Destinatäre ausgeschüttet werden können. Auch ist die ausschüttungsfähige Höhe nicht mit der gebotenen Sicherheit vorab bestimmbar, weshalb sich namentlich eine Kapitalisierung verbietet. Letztlich kann § 2327 BGB somit auch nach der Entscheidung des BGH analog angewandt werden, wenn es sich um mittelbare Zuwendungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten über eine Familienstiftung handelt.