Eine unselbstständige Stiftung ist eine nicht mit Rechtsfähigkeit ausgestattete, nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mithilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Dabei sind die Anforderungen an die Dauer einer unselbstständigen Stiftung geringer als bei einer rechtsfähigen Stiftung, da diese nicht auf den Ewigkeitsgedanken ausgerichtet sein muss. Da die unselbstständige Stiftung jedoch selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, benötigt sie stets eine Rechtsperson als Stiftungsträger, die für sie im Rechtsverkehr als Trägerin der Rechte und Pflichten auftritt. Die unselbstständige Stiftung entsteht dadurch, dass der Stifter ein Vermögen auf eine natürliche oder juristische Person als Stiftungsträger überträgt mit der Maßgabe, dieses zur Verfolgung von Zwecken zu verwenden, die er festgelegt hat.
Steuerlich ist die unselbstständige Stiftung eigenständig körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG).
Vor der erwähnten Neuregelung des § 10 b Abs. 1 a EStG, die zu einem Spendenabzug in das Vermögen einer Stiftung iHv 1 Million EUR führt, ist häufig der Weg über unselbstständige Stiftungen beschritten worden, um die Altregelung des § 10 b Abs. 1 a EStG, der nur Zuwendungen in den Vermögensstock einer neu gegründeten Stiftung innerhalb von zwei Jahren vorgesehen hat, mehrfach nutzen zu können (Augsten/Wolf "Rechtliche und steuerliche Aspekte der unselbstständigen Stiftung", ZErb 2006 S. 155). Nachdem mit der Neuregelung des § 10 b Abs. 1 a EStG für den Spendenabzug in das Vermögen für Stiftungen nicht mehr auf die Neugründung abgestellt wird, wurde die unselbstständige Stiftung als unbedeutend angesehen.
Zurzeit erlebt sie allerdings in einem anderen Kleid eine gewisse Renaissance. Zunehmend werden bestimmte gemeinnützige Projekte, wie z. B. die Finanzierung von Lehrstühlen, durch unselbstständige Stiftungen in Form von fiduziarischen Stiftungen finanziert. Hinzu kommt der Gedanke, dass die Stiftung selbst einen Ewigkeitsgedanken innewohnen hat und der Stifter bzw. das dahinterstehende Unternehmen die entsprechenden Mittel nicht auf Dauer binden will, um die Förderungsprojekte nur aus den Erträgen zu finanzieren. Oftmals sind auch Projekte vorhanden, die dem allgemeinen Zeitgeist entsprechen und beispielsweise in 10 Jahren nicht mehr als relevant betrachtet werden. Man denke beispielsweise an eine Stiftung, die ehemals gegründet wurde zur Förderung von tuberkulosekranken Kindern. In unserer heutigen Zeit könnte diese ihren Satzungszweck nicht mehr in dem vom Gemeinnützigkeitsrecht (zeitnahe Mittelverwendung) geforderten Umfang umsetzen. Insbesondere bei Stiftungen, bei denen der Stifter bereits verstorben ist, sind derartige Satzungszweckänderungen oft schwierig und vor allem langwierig. Der Trend zu einer realitätsbezogenen, zeitnahen Projektumsetzung über einen überschaubaren Zeitpunkt führt daher dazu, dass wiederum verstärkt Verbrauchsstiftungen gegründet werden.
Allerdings ist hierbei zu sehen, dass schon seit geraumer Zeit eine Diskussion über den Spendenabzug bei fiduziarischen Stiftungen anschwillt.
Bisher wurde die Auffassung vertreten, dass nach dem Gesetzeswortlaut der entsprechenden Spendenabzugsbestimmung die Spendenabzugsmöglichkeiten auch für unselbstständige Stiftungen gelten. Dies bedeutet, dass für eine Zuwendung auch dann der erhöhte Spendenabzug geltend gemacht werden kann, wenn eine rechtlich nicht selbstständige Stiftung, wie vorliegend, begründet wird. So hat auch Wallenhorst in DStR 2002 S. 984 ff ausgeführt, dass, soweit für die Verwendung des Geldes für ein Projekt auch ein Mitverbrauch vorgesehen ist, dieser Mitverbrauch als zulässig angesehen wird, falls er nur zur Verfolgung des Stiftungszwecks für einen gewissen Zeitraum erhalten bleibt.
Die Neufassung des § 10 b Abs. 1 a EStG zielt jedoch auf die Zuwendungen in den Vermögensstock ab. Der Begriff des Vermögensstocks ist gesetzlich nicht definiert. In der Literatur wird dieser oftmals mit dem aus dem Stiftungsrecht bekannten Begriff des Grundstücksvermögens (z. B. Hüttemann DB 2000, S. 1584, 1591) oder auch dem Begriff des Dotationskapitals (Schauhoff "Handbuch der Gemeinnützigkeit" 2. Auflage S. 689) gleichgesetzt. Wallenhorst (aaO) widerspricht diesem, da eine direkte Bedeutung eines Grundsatzes zur Erhaltung des Stiftungsvermögens der Länderstiftungsgesetze schon deswegen nicht in Betracht komme, weil auf fiduziarische Stiftungen die Regelungen des Stiftung-Privatrechts weder unmittelbar noch analog angewendet werden sollen.
Deshalb wird die Frage weiter diskutiert, ob aus einer möglichen Gleichstellung des Vermögensstocks mit dem Begriff Grundstockvermögen abgeleitet werden kann, dass die iSd § 10 b Abs. 1 a EStG zugewendeten Mittel dauerhaft dem Stiftungsvermögen zugeführt werden müssen und nicht verbraucht werden dürfen. Bisher hat die Finanzverwaltung grundsätzlich den Spendenabzug iSd § 10 b Abs. 1 a EStG zugelassen, wenn die Stiftung mindestens auf einen ...