§ 33 BW-AGGVG ist auch in einem weiteren Punkt enger gefasst als die übrigen landesgesetzlichen Regelungen. Die Vorschrift bezieht sich nur auf Rechte "aus einem Vertrag nach Artikel 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch". Diese Formulierung ist bereits deshalb unglücklich, weil Art. 96 EGBGB nur die schuldrechtliche Seite bestimmter Leibgedingsverträge erfasst, während § 9 EGZVG auf die dingliche Seite des Leibgedings abstellt. Da der Leibgedingsvertrag nach Art. 96 EGBGB nur einen Ausschnitt aus sämtlichen Leibgedingsverträgen bildet und an einen solchen Vertrag zumindest von der Rechtsprechung viel engere Anforderungen als an andere Leibgedingsverträge geknüpft sind, verengt sich durch die Bezugnahme von § 33 BW-AGGVG auf Art. 96 EGBGB das Zwangsvollstreckungsprivileg bei einer wortgetreuen Auslegung erheblich.
Da nach dem Wortlaut der Vorschrift nur solche Leibgedinge in den Genuss des § 9 EGZVG iVm § 33 BW-AGGVG kommen, die den Anforderungen des Art. 96 EGBGB genügen, ist zum einen erforderlich, dass der Leibgedingsvertrag mit der "Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehen" muss. Daher fallen nicht nur solche Leibgedinge aus dem Anwendungsbereich des § 33 BW-AGGVG heraus, bei denen eine Grundstücksübertragung nicht stattfindet, sondern auch Leibgedinge, die auf einer letztwilligen Verfügung basieren.
Des Weiteren setzt Art. 96 EGBGB nach hM auch voraus, dass das zu übergebende Grundstück "eine die Existenz – wenigstens teilweise – begründende Wirtschaftseinheit" darstellen muss. Zweifellos ist der Landesgesetzgeber befugt, von dem Gesetzesvorbehalt des § 9 EGZVG nur teilweise Gebrauch zu machen. Fraglich ist allerdings, ob der Landesgesetzgeber hier bewusst nur teilweise von dem Vorbehalt Gebrauch machen wollte oder ob nicht vielmehr ein Versehen vorliegt. Für Letzteres sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich. Sicherlich wäre es für die Rechtspraxis wünschenswert, wenn der Landesgesetzgeber vollumfänglich von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus § 9 Absatz 1 EGGVG Gebrauch gemacht hätte, um so den bestmöglichen Schutz für Leibgedinge zu erreichen. Andererseits ist er hierzu nicht verpflichtet. Da es sich bei § 9 EGGVGV und den darauf beruhenden landesrechtlichen Vorschriften um Ausnahmevorschriften handelt, sind diese eng auszulegen. Eine Auslegung über den Wortlaut hinaus würde einen gesetzlich nicht gedeckten Eingriff in die Rechte der vorgehenden Grundbuchberechtigten aus Art. 14 GG darstellen; ein vorrangiger Grundbuchberechtigter genießt absoluten Schutz gegenüber nachrangigen Grundbuchberechtigten. Eine extensive Auslegung des § 33 BW-AGGVG scheidet daher aus. Insofern ist der Gesetzgeber aufgefordert, die Vorschrift des § 33 BW-AGGVG an § 9 EGZVG anzupassen und den dort eröffneten Gesetzgebungsspielraum voll auszunutzen. Bis dahin kann der Vertragspraxis nur angeraten werden, auf andere Weise Vorsorge zu treffen, insbesondere durch eine möglichst erstrangige Eintragung der entsprechenden Rechte im Grundbuch.
Zwar scheuen sich insbesondere Kreditgeber meist, eine Sicherung im Rang nach einem Leibgeding zu akzeptieren. Hier bietet es sich dann aber an, die vom Leibgeding umfassten Einzelrechte mit unterschiedlichem Rang einzutragen. So wird in der Regel ein Wohnrecht für den Kreditgeber sicherer zu kalkulieren sein als eine Reallast. § 49 GBO steht einer Eintragung der unter der gemeinsamen Bezeichnung Leibgeding zusammengefassten Einzelrechte mit unterschiedlichem Rang nicht entgegen. Durch eine solche Vertragsgestaltung kann das Wohnrecht an erster Rangstelle verbleiben und die Reallast im Rang zurücktreten. Somit besteht zumindest eine teilweise befriedigende Sicherung der Leibgedingsberechtigten.