Leitsatz
1. Der Anspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen Zinsnutzungen (§§ 2020, 2021, 818 Abs. 1 BGB), der auf eine vor dem 1.1.2002 erfolgte Vereinnahmung des Nachlasses gestützt wird, unterliegt der kurzen Verjährung nach § 197 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (Anschluss an BGH WM 2000, 811, 812; 2014, 1670, dort Rn 39, 40).
2. In einer solchen Konstellation fallen auch die erst ab dem 1.1.2002 entstandenen Zinsansprüche des Erben in den Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB (Anschluss an BGHZ 162, 30, Rn 17; BGH WM 2006, 345, Rn 12-14 und 2014, 1670, dort Rn 43; Abgrenzung zu BGH NJW 2016, 156, dort Rn 16).
OLG Bamberg, Urteil vom 29. Februar 2016 – 4 U 78/14
Sachverhalt
Die klagenden Erbinnen machen gegen den verklagten Freistaat als ehemaligen Erbschaftsbesitzer, der zunächst als gesetzlicher Erbe iSd § 1936 BGB berufen worden war, Herausgabe- und Bereicherungsansprüche geltend.
Die Klägerinnen hatten – soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse – den Fiskus im Wege einer Stufenklage vorab auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses einer am 31.1.1980 verstorbenen Verwandten (fortan: Erblasserin) und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände sowie auf die Feststellung des Erbgangs nach der Erblasserin einschließlich ihrer eigenen – jeweils hälftigen – Berechtigung als Erbeserben in Anspruch genommen. Nach Erteilung der Auskunft hatten die Klägerinnen ihr – von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärtes – Auskunftsbegehren auf einen konkreten Zahlungsantrag umgestellt, mit dem sie nach Bereicherungsgrundsätzen Wertersatz für den nicht mehr vorhandenen Nachlass in Höhe von 57.348,04 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen hieraus in Höhe von 4 % seit dem 25.4.1983 – dem (spätesten) Zeitpunkt der Vereinnahmung des Nachlasses durch den Beklagten – verlangt haben. Mit der Zinsforderung wird ausschließlich ein Anspruch auf Erstattung des Werts tatsächlich gezogener Nutzungen, vor allem in der Form "erwirtschafteter oder ersparter (Kredit-)Zinsen", geltend gemacht (Schriftsätze vom 29.8.2013 bzw. vom 14.2.2014 = Bl 36 ff bzw. 58 ff).
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des sonstigen Sach- und Streitstands und des Verfahrensgangs in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen. Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen umfassend stattgegeben, dem Zahlungsbegehren jedoch nur hinsichtlich der Erstattungsforderung von 57.348,04 EUR hinsichtlich des vereinnahmten Nachlasses entsprochen und die weitergehende Klage wegen der Zinsnutzungen abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerseite, die nach Erfüllung ihrer Hauptforderung durch den Fiskus am 30.4.2014 den Anspruch hinsichtlich der Zinsnutzungen zunächst unverändert weiterverfolgt und daher beantragt hatte, unter Abänderung des Ersturteils den Beklagten auch zur Zahlung von jährlichen Zinsen von 4 % aus 57.348,04 EUR seit dem 25.4.1983 zu verurteilen.
Der Senat hat mit Urt. v. 20.10.2014 die Berufung zurückgewiesen. Nach teilweiser Zulassung der Revision hat der Bundesgerichtshof mit Urt. v. 14.10.2015 (NJW 2016, 156) das Senatsurteil insoweit aufgehoben, als die Klägerinnen noch einen Anspruch auf Jahreszinsen von 4 % aus 57.348,04 EUR für den Zeitraum vom 22.3.2003 bis zum 30.4.2014 weiterverfolgen, und im Umfang der Aufhebung die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.
Nach dem Hinweisbeschluss des Senats vom 24.11.2015 (Bl 173 ff) hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.1.2016 die klägerische Zinsforderung in Höhe eines Teilbetrags von 5.500 EUR anerkannt (Bl 196 f). Im Übrigen tritt der Beklagte, der seine schon erstinstanzlich erhobene Verjährungseinrede ausdrücklich aufrechterhält, der Berufung weiterhin nach Grund und Höhe des zuletzt geltend gemachten Zinsanspruchs von noch 25.484,52 EUR entgegen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sitzungsniederschriften vom 8.9.2014 (Bl 130 ff) und vom 29.2.2016 (Bl 209 ff), den Senatsbeschluss vom 24.11.2015 (Bl 173 ff) sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der beigefügten Unterlagen Bezug genommen.
Aus den Gründen
Auch auf der Grundlage der im Revisionsurteil vom 14.10.2015 (fortan nur: RU) vorgenommenen Einordnung erreicht die Berufung hinsichtlich der allein noch beurteilungsbedürftigen (Wertersatz-)Ansprüche auf Zinsnutzungen seit dem 22.3.2003 nur den sich aus dem Teilanerkenntnis des Beklagten ergebenden Teilerfolg.
Hinsichtlich des Umfangs der eingetretenen Verjährung gibt die im RU vertretene Ansicht, für die seit dem 1.1.2002 neu entstandenen Ansprüche auf Zinsnutzungen sei der Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB nicht eröffnet, zunächst Veranlassung, diese Einordnungsfrage anhand der ständigen Rechtsprechung des BGH nochmals aufzurollen. Im Rahmen einer Hilfsbegründung ist deshalb weiterhin daran festzuhalten, dass unter dem Blickwinkel des § 197 BGB aF etwaige Zinsforderun...