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Die Formwirksamkeit privatschriftlicher Testamente spielt sowohl in der Beratungspraxis als auch bei Erbstreitigkeiten in gerichtlichen Verfahren eine herausragende Rolle. Dabei treten auch ungewöhnliche Testierungen zutage. So befasst sich ein Beitrag von Wendt mit "Aufklebertestamenten", "Tätowierungstestamenten" und "Tablettestamenten". Insoweit lohnt sich ein Blick auf die Voraussetzungen des § 2247 BGB. Danach kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterzeichnete Erklärung errichten.
1. Eigenhändigkeit
Eigenhändigkeit bedeutet, dass der Erblasser den gesamten Wortlaut von Anfang bis zum Ende höchstpersönlich, in der Regel mit der Hand schreiben muss und damit die Nachprüfung der Echtheit des Testaments aufgrund der individuellen Schriftzüge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet.
a. Mitwirkung von Dritten
Deshalb wird in Rechtsprechung und Literatur ein Testament nicht als formgültig angesehen, bei dem der Erblasser die von einem Dritten vorgeschriebenen Schriftzüge durchgepaust, also lediglich nachgezogen hat, ferner fehlt die Eigenhändigkeit, wenn der leseunfähige Erblasser ein von fremder Hand stammendes Schriftstück wie ein Gemälde nachmalt. Durch Dritte hergestellte Niederschriften sind stets unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und dann vom Erblasser eigenhändig unterschrieben worden sind. Die zwingend vorgeschriebene Eigenhändigkeit kann nicht dadurch ersetzt werden, dass sich der Erblasser eines Dritten als Werkzeug bedient oder diesen ermächtigt, für ihn die letztwillige Verfügung niederzuschreiben.
b. Grenzen der Schreibhilfe
Eigenhändigkeit ist nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden. Als vom Erblasser nicht eigenhändig geschrieben gilt, was er unter Herrschaft und Leitung eines anderen abgefasst hat. Hier folgt er lediglich einem fremden Willen. Zulässig ist dagegen eine unterstützende Schreibhilfe wie das Abstützen des Arms, das Halten der zitternden oder geschwächten Hand, das Halten der Schreibunterlage, solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen von dessen Willen getragen selbst bestimmt. Wenn es sich um eine derartige zulässige Schreibhilfe handelt, ist es ohne Bedeutung, ob der Erblasser seine gewöhnlichen Schriftzüge zustande bringt oder seine Unterschrift lesbar ist. Kann der Erblasser bei der Abfassung des Testaments überhaupt nicht mehr aktiv mitwirken, ist er nicht mehr schreibfähig und kann daher ein eigenhändiges Testament nicht errichten.
c. Keine Eigenhändigkeit bei mechanischen oder elektronischen Hilfsmitteln
Eigenhändigkeit fehlt ferner, wenn der Text der Niederschrift mit mechanischen oder elektronischen Hilfsmitteln hergestellt wird. Mit der Schreibmaschine, im Druck oder mit PC geschriebene oder ausgedruckte Texte, eine Fotokopie als Abbild des Originals erfüllen das Erfordernis der Eigenhändigkeit nicht, auch nicht ein Telegramm, der Ausdruck aus einem Telefaxgerät oder eine E-Mail auf dem Bildschirm eines PC. Diesen Texten fehlen die erforderlichen individuellen Schriftzüge einer eigenhändigen Niederschrift. Die Form der Eigenhändigkeit ist nicht gewahrt, wenn sich das Testament sowohl aus eigenhändig als auch maschinenschriftlich geschriebenen Teilen zusammensetzt und die eigenhändig geschriebenen Teile für sich keine verständliche letztwillige Verfügung ergeben. Eine Schrift liegt schon nicht vor, wenn der letzte Wille eines Erblassers auf Videofilmen, Tonbändern, Kassetten, Schallplatten, CD geäußert wird.
2. Äußere Form
a. Allgemeines
Die äußere Form ist für die Gültigkeit des Testaments unerheblich. Auch ein eigenhändig geschriebener Brief, eine handschriftliche Postkarte, ein Notizblock sind grundsätzlich geeignet, ein formgültiges Testament zu enthalten. Die Bezeichnung als Testament oder eine Überschrift mit den Worten "Mein letzter Wille" oder ähnliche Überschriften sind nicht erforderlich. Gerade Briefe oder Postkarten erfordern aber eine sorgfältige Feststellung...