Die gGmbH profitiert in steuerlicher Hinsicht in nahezu gleichem Umfang wie die gemeinnützige Stiftung von ihrer Gemeinnützigkeit.
I. Körperschaft- und Gewerbesteuer
Sie ist gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG von der Körperschaftsteuer und gem. § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe gem. § 14 AO unterhält. In diesem Fall ist die gGmbH aus Wettbewerbsgründen partiell steuerpflichtig, wenn es sich nicht um einen Zweckbetrieb i.S.d. §§ 65 ff. AO handelt. Die darauf entfallenden Beträge unterliegen also "normal" der Körperschaft- und Gewerbesteuer.
II. Umsatzsteuer
Darüber hinaus gilt für Leistungen der gGmbH gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 1 UStG grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent, wobei die Einschränkungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem wirtschaftlichen Geschäfts- bzw. Zweckbetrieb zu beachten sind, § 12 Abs. 2 Nr. 8a S. 2, 3 UStG.
III. Grundsteuer
Sofern der gegenständliche Grundbesitz von der gGmbH oder einer anderen gemeinnützigen Institution genutzt wird, ist die gGmbH nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit.
IV. Einkommensteuer – Sonderausgabenabzug
Zuwendungen an eine gGmbH sind im Vergleich zu Zuwendungen an nicht gemeinnützige Empfänger insoweit privilegiert, als dass der Zuwendende diese im Rahmen der Einkommensteuer als Sonderausgaben in Abzug bringen kann, wobei die Höchstbeträge aus § 10b Abs. 1 EStG gelten.
Der sog. erweiterte Spendenabzug gem. § 10b Abs. 1a EStG, wonach Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Mio. EUR zusätzlich zu den vorgenannten Höchstbeträgen als Sonderausgaben berücksichtigt werden können, ist auf die gGmbH angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift weder direkt noch analog anwendbar.
Im Einzelfall kann sich die Errichtung einer Förderstiftung neben der gGmbH anbieten, die ihre Erträge gem. § 58 Nr. 1 und 2 AO an die gGmbH weiterleitet. Soweit kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO vorliegt, kann für die Zuwendung an die Förderstiftung sodann der erweiterte Spendenabzug bis zu einer Höhe von 1 Mio. EUR geltend gemacht werden.
V. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG sind Zuwendungen an inländische gGmbH erbschaft- bzw. schenkungsteuerfrei. Die Vorschrift gilt sowohl für freigiebige Zuwendungen als auch für Erwerbe von Todes wegen.
1. Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 1 ErbStG
Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist zunächst, dass es sich um eine freigiebige Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 ErbStG handelt. Es darf insbesondere kein Gegenleistungsverhältnis wie beispielsweise beim Sponsoring bestehen.
Die Steuerbefreiung gilt nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut nur für Zuwendungen an inländische Körperschaften des privaten Rechts. Eine Beschränkung der Anwendung der §§ 51 ff. AO auf das Inland war nach den entsprechenden Entscheidungen des EuGH allerdings zumindest im EU/EWR-Raum nicht mehr haltbar, worauf der Gesetzgeber mit der Einführung des § 51 Abs. 2 AO reagiert hat, der die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland begünstigt.
Die Empfängerkörperschaft muss die Erfordernisse der Gemeinnützigkeit sowohl formell als auch materiell im Zeitpunkt der Zuwendung erfüllen, §§ 60 Abs. 2, 61 Abs. 3 AO, wobei neben den allgemeinen Nachversteuerungsvorschriften der § 61 Abs. 3 bzw. § 63 Abs. 2 i.V.m. § 61 Abs. 3 AO, insbesondere der Nachversteuerungsvorbehalt des § 13 Abs. 1 Nr. 16b S. 2 ErbStG, zu beachten sind.
2. Schädlichkeit eines wirtschaftlichen Geschäfts- oder’Zweckbetriebs?
Fraglich ist, ob das Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (§ 14 AO) oder eines Zweckbetriebs (§ 65 AO) ganz oder teilweise einen Entfall der Steuerbefreiung zur Folge hat.
Die Finanzverwaltung ist der dahingehenden Auffassung der Rechtsprechung nicht gefolgt und hat eine mildere Regelung getroffen. Danach wird die Steuerbefreiung nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Körperschaft einen Zweckbetrieb unterhält. Dies gilt auch für Zuwendungen, die zur Verwendung in dem Zweckbetrieb erfolgen. Ebenso unschädlich ist das Unterhalten eines partiell steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, solange die Körperschaft nicht zuvorderst eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt. Eine Steuerbefreiung ist jedoch bei Zuwendungen, die dem steuerpflichtigen Geschäftsbetrieb zugutekommen, stets ausgeschlossen.
Der Ansicht der Finanzverwaltung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Sofern die im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erwirtschafteten ...