In einer zunächst eher unscheinbaren Passage der Urteilsgründe, und zwar eingangs der Darstellung der Begründetheit (Rn 52), führt das KG Berlin zwar wörtlich aus, es habe "vollstes Verständnis für das Anliegen der Klägerin und des Vaters der Erblasserin, das Facebook-Account ihrer Tochter durchzusehen, um die Hintergründe ihres tragischen Todes auf diese Weise etwas erhellen zu können." Der Senat sehe "sich aber rechtlich daran gehindert, diesem Ansinnen zum Erfolg verhelfen zu können".
Das Gericht ist ausweislich dieser Passage also der Auffassung, der Einblick in das Benutzerprofil der Verstorbenen bei Facebook könne die Hintergründe ihres tragischen Todes "etwas erhellen".
Diese Formulierung macht stutzig. Woher weiß das Gericht, dass die Zugangsgewährung zu dem Benutzerkonto allenfalls zur "Erhellung" der Umstände des Todes wird beitragen können – und dann auch nur "etwas"? Vielleicht finden sich in dem Benutzerkonto eindeutige Hinweise auf die Seelenlage der Erblasserin kurz vor dem Unglück; oder man findet sogar Aussagen aus denen sich konkrete Pläne der Erblasserin ergeben? Das KG Berlin kann es nicht wissen, meint aber anscheinend trotzdem, es müsse die Erfolgsaussichten des eigentlichen Begehrens der Eltern kleinreden.
Nicht nur, weil sie die Eltern der Verstorbenen sind, sondern weil sie sich als Erben ihrer Tochter auch den Schadensersatzforderungen des Fahrers der U-Bahn ausgesetzt sehen, haben die Erben ein ganz erhebliches Aufklärungsinteresse. Das Benutzerkonto ist für sie insoweit eine mögliche Quelle von Beweisen, auf die sie zur Regelung der Nachlassverbindlichkeiten (Schadensersatzforderung) angewiesen sein können.
Dass der Zugang zu dem Benutzerkonto insoweit wesentliche Aufschlüsse liefern und nicht nur zu einer "Erhellung" beitragen kann, ist zudem auch keine bloße Spekulation, wie man vielleicht zugunsten des KG Berlin einwenden könnte. Facebook selbst hat ausweislich der Urteilsgründe die oft höchstpersönliche Natur der per Facebook geführten Kommunikation in seiner Berufungsbegründung mehrfach ausdrücklich betont. Wenn die Nutzer von Facebook aber höchstpersönliche Auskünfte über sich auf Facebook "teilen", kann der Zugriff auf das Benutzerkonto die Umstände des Todes ggf. nicht nur "erhellen", sondern sogar aufklären. Die Einsichtnahme kann letzlich zwar auch unergiebig sein. Gleichwohl hat das KG Berlin keinen Anlass für seine "subtile" Bewertung des Klagebegehrens.