Um eine wirtschaftlich sinnvollere Nachlassteilung zu ermöglichen, wird verschiedentlich eine (maßvolle) Erweiterung richterlicher Gestaltungsmöglichkeiten gefordert. Diese könnten de lege ferenda durch einen entsprechenden Ausbau des nachlassgerichtlichen Vermittlungsverfahrens – ähnlich der Zuweisung der Ehewohnung und von Haushaltsgegenständen bei Trennung und Ehescheidung (§§ 1361 a, 1361 b, 1568 a, 1568 b BGB, §§ 200–209 FamFG) – eingeführt werden oder in den Prozess über die Auseinandersetzungsklage. Bisher lehnt das BGB, wie ausgeführt, jeden gestaltenden Eingriff des Richters ab. Der gerichtlichen Zuweisung landwirtschaftlicher Betriebe im Verfahren nach den §§ 13–17, 33 GrdstVG kommt kein richtungsweisender Charakter zu.
Die Forderung nach erweiterten richterlichen Gestaltungsbefugnissen kann sich immerhin auf das Vorbild des römischen Rechts berufen: Auch danach lag die Auseinandersetzung zwar primär in den Händen der Miterben, doch standen daneben Klageverfahren zur Verfügung, in denen der Richter die Auseinandersetzung in erster Linie ex aequo et bono durchführte. Auch können derartige Reformbestrebungen auf die Entwicklung in Frankreich verweisen, wo mit dem Ziel, die Nachlassabwicklung zu beschleunigen und zu vereinfachen, zum 1.1.2007 eine Erbrechtsreform durchgeführt worden ist, durch die unter anderem die Erbauseinandersetzung völlig neu ausgestaltet worden ist. Dabei wurde insbesondere die gerichtliche Erbauseinandersetzung vereinfacht, die erfolgt, wenn keine einvernehmliche Auseinandersetzung zustande kommt (vgl. Art. 840 C.c.).
Das aus dem geltenden deutschen Recht bekannte Prinzip der Teilung in Natur (§§ 2042 II, 752 BGB) ist in Frankreich nunmehr durch die wertmäßige Teilung ersetzt (Art. 826 Abs. 1 C.c.), wodurch sich die Versteigerung von Nachlasssachen zum Zwecke der Erlösverteilung weitgehend erübrigt. Jeder Miterbe soll aus dem Nachlass Werte entsprechend seinem Anteil erhalten (Art. 826 Abs. 2 C.c.). Allerdings sollen dabei wirtschaftliche Einheiten und andere Vermögensgesamtheiten zur Vermeidung von Wertminderungen nicht zerschlagen werden (Art. 830 C.c.). In bestimmten Fällen kann auf Antrag eine vorzugsweise Zuweisung an bestimmte Miterben erfolgen, insbesondere der Ehewohnung an den überlebenden Ehegatten und von Betrieben, Unternehmen und Gesellschaftsbeteiligungen in den Bereichen Industrie, Handel, Handwerk, Landwirtschaft und freie Berufe (siehe Art. 831 ff C.c.). Im Übrigen erfolgt die Zuteilung im Wege der Verlosung, die durch einen vom Gericht beauftragten Notar durchgeführt wird (vgl. Art. 841-1 C.c.). Dazu müssen aus dem Nachlass entsprechende Teile gebildet werden (Art. 826 Abs. 3 C.c.). Ist das im Hinblick auf den Nachlassbestand nicht möglich, so sind für Wertabweichungen entsprechende Ausgleichszahlungen vorzusehen (Art. 826 Abs. 4 C.c.).