Für § 35 Abs. 1 S. 1 GBO wird die Möglichkeit des Nachweises der Rechtsnachfolge durch eine ausländische Erbbescheinigung von der ganz herrschenden Meinung mit dem Argument abgelehnt, dass diese Norm einen deutschen Erbschein zwingend voraussetze. Damit scheidet eine Substitution schon grundsätzlich aus. Auf die Frage der funktionellen Äquivalenz kommt es demgemäß nicht an.
Diese generalisierende Sichtweise wird in der Literatur teilweise angegriffen und die Frage der funktionellen Äquivalenz aufgegriffen. Selbst wenn man dem folgen wollte, muss ein Weiteres bedacht werden: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO ist der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen. Zum einen bezieht sich die Aussage eines "probates" inhaltlich nicht auf die Erbenstellung. Aus der Bestätigung der Echtheit und Gültigkeit des Testaments kann auf diese allenfalls mittelbar geschlossen werden. Zum anderen muss in einem wie hier gegebenen internationalen Erbfall beachtet werden, dass durch die Vorschriften des IPR mehrere Spaltnachlässe entstehen können. Diese Spaltnachlässe sind kollisions- und materiellrechtlich selbstständig zu behandeln. Demgemäß ist dogmatisch gesehen für jeden Spaltnachlass ein eigenständiger Erbschein zu erteilen. Die zur Erfassung des gesamten Nachlasses dogmatisch erforderlichen mehreren Erbscheine können in einer Urkunde zusammengefasst werden ("Doppel- oder Mehrfacherbschein"). Damit die ausländische Erbbescheinigung als Erbschein iSd § 35 GBO fungieren kann, muss diese Erbbescheinigung auch den inländischen Spaltnachlass, das inländische Grundstück, erfassen. Dies ist entsprechend dem unter II.3 Ausgeführten zu verneinen. Damit hat auch eine Substitution auszuscheiden.
Es gilt in diesem Zusammenhang ganz Ähnliches wie im Rahmen der Frage, ob die von § 35 GBO geforderte Nachweisweisung durch einen Erbschein mithilfe der Ausfertigung eines österreichischen Einantwortungsbeschlusses geführt werden kann. Auch nach österreichischem Erbrecht wird der Erbe abweichend vom deutschen Recht (§§ 1922, 1942 BGB) nicht schon mit dem Erbfall Rechtsnachfolger. Der Nachlass ruht zunächst entsprechend dem römisch-rechtlichen Prinzip der "hereditas iacens". Rechtsnachfolger wird der Erbe erst mit formeller Rechtskraft eines gerichtlichen Beschlusses, dem genannten Einantwortungsbeschluss (Einantwortung). Für den Erben kann es daher interessant sein, neben diesem zur Rechtsnachfolge nach österreichischem Recht notwendigen Beschluss nicht noch zusätzlich einen deutschen Erbschein beantragen zu müssen.
Das österreichische Recht beansprucht für die Abhandlung von im Ausland belegenen Immobilien keine internationale Zuständigkeit, vgl. § 106 Abs. 1 Nr. 1 der Jurisdiktionsnorm. Diese Nachlassbestandteile werden vom österreichischen Nachlassgericht (Verlassenschaftsgericht) nicht berücksichtigt. Ihrer Berücksichtigung bedarf es auch nicht; denn nach österreichischem IPR ist für den Erbschaftserwerb von unbeweglichem Vermögen das jeweilige Belegenheitsrecht maßgebend, §§ 32, 31 IPRG. Die Erben eines österreichischen Erblassers erwerben damit das in Deutschland belegene unbewegliche Nachlassvermögen eines österreichischen Erblassers gemäß den §§ 1922, 1942 BGB ipso iure. Mangels Befassung österreichischer Gerichte mit deutschen Grundstücken enthält der österreichische Einantwortungsbeschluss beziehungsweise dessen Ausfertigung keine Aussage über die Rechtsnachfolge in Rechte an deutschen Grundstücken, womit eine Substitution insoweit zu Recht abgelehnt wird.