Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Beteiligte zu 3 ist nicht Alleinerbe. Die Beteiligten zu 1 bis 3 sind aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von 1966 als Erben nach dem Überlebenden berufen. Diese Erbeinsetzung hätte die Erblasserin durch das spätere einseitige Testament von 2009 nur dann wirksam widerrufen können, wenn sie nicht wechselbezüglich im Sinne des § 2270 BGB zu einer Verfügung ihres Ehemannes war; andernfalls war die Erblasserin nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB nach dem Tod des Ehemanns an einem Widerruf dieser in dem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung gehindert. So liegt der Fall hier; die Erblasserin war an ihre Schlusserbeinsetzung gebunden.
1. Nach § 2270 Abs. 1 BGB sind in einem gemeinschaftlichen Testament getroffene Verfügungen dann wechselbezüglich und damit für den überlebenden Ehegatten bindend, wenn anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen Ehegatten nicht ohne die Verfügung des anderen Ehegatten getroffen worden wäre, wenn also jede der beiden Verfügungen mit Rücksicht auf die andere getroffen worden ist und nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine mit der anderen stehen oder fallen soll (BayObLG FamRZ 2005, 1931; OLG Hamm FamRZ 2004, 662). Maßgeblich ist der übereinstimmende Wille der Ehegatten zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung (BGHZ 112, 222/223 f). Enthält ein gemeinschaftliches Testament keine klare und eindeutige Anordnung zur Wechselbezüglichkeit, muss diese nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen und für jede Verfügung gesondert ermittelt werden (BGH NJW-RR 1987, 1410).
2. Erst wenn die Ermittlung des Erblasserwillens weder die gegenseitige Abhängigkeit noch die gegenseitige Unabhängigkeit der beiderseitigen Verfügungen ergibt, ist gemäß § 2270 Abs. 2 BGB im Zweifel Wechselbezüglichkeit anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen Ehegatten eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht. Das ist hier in mehrfacher Hinsicht der Fall. Zum einen haben sich die Ehegatten gegenseitig bedacht; diese Verfügungen sind im Zweifel zueinander wechselbezüglich. Darüber hinaus hat der Ehemann seine Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und diese hat für den (hier eingetretenen) Fall ihres Überlebens die gemeinsamen Kinder eingesetzt, die nicht nur mit ihr, sondern auch mit ihrem Ehemann verwandt sind. § 2270 BGB greift somit auch im Verhältnis dieser zwei Verfügungen zueinander ein, ebenso wie umgekehrt im Verhältnis der Einsetzung des Ehemannes durch die Ehefrau zur Einsetzung der gemeinsamen Kinder durch den Ehemann für den Fall seines Überlebens (vgl. Reimann/Bengel/J. Mayer, Testament und Erbvertrag, 5. Aufl. § 2270 BGB Rn 57). Allerdings kommt § 2270 Abs. 2 BGB nur zum Zuge, wenn nicht die vorrangige individuelle Auslegung etwas anderes ergibt. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang das vom Amtsgericht herangezogene Argument, es sei grundsätzlich nicht anzunehmen, dass ein Elternteil die gemeinsamen Kinder nur deswegen als Erben einsetzt, weil auch der andere dies tut. Das betrifft das Verhältnis der einen Schlusserbeinsetzung zur anderen Schlusserbeinsetzung und erlangt insbesondere Bedeutung, wenn die Erbeinsetzung der Kinder nicht mit einer gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute verknüpft ist (vgl. BayObLG ZEV 1996, 188). Unabhängig davon kann in einem Fall wie hier die gegenseitige Abhängigkeit im Verhältnis einer dieser Schlusserbeinsetzungen einerseits und der Einsetzung des jeweils anderen Ehegatten als einzigen Erben unter Ausschluss der gemeinsamen Kinder beim Tode des zuerst versterbenden Ehegatten andererseits bestehen (vgl. BGH NJW 2002, 1126).
3. Eine Unabhängigkeit der hier infrage stehenden Schlusserbeinsetzung der Kinder durch die Ehefrau zu ihrer Alleinerbeinsetzung durch den Ehemann lässt sich im Wege individueller Auslegung nicht feststellen. Die individuelle Auslegung spricht im Gegenteil für eine Wechselbezüglichkeit.
a) Schon die seinerzeitige Lebenssituation und Interessenlage legt die wechselseitige Abhängigkeit der genannten Verfügungen nahe. Im Hinblick auf die unbestritten vorgetragene schwere Erkrankung des Ehemannes war davon auszugehen, dass der Ehemann deutlich vor seiner Ehefrau sterben würde, wie dies ja auch eingetreten ist. Wie sich die Verhältnisse entwickeln würden, wenn seine Ehefrau ihn um viele Jahre – hier tatsächlich um Jahrzehnte – überlebt, war nicht absehbar. Die Ehefrau war zum Zeitpunkt der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments erst 43 Jahre alt, die Kinder noch minderjährig. Nach dem Vorbringen des Beteiligten zu 3 war den Eheleuten bewusst, dass die Wechselfälle des Lebens Biografien radikal verändern können. Niemand konnte zu diesem Zeitpunkt von vornherein ausschließen, dass die Ehefrau später einmal, in welcher Lebenssituation auch immer, anderweitig zugunsten...