Das nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel des beschwerdeberechtigten Beteiligten gegen die formal unbedenkliche Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) hat in der Sache Erfolg, weil das beanstandete Hindernis – Fehlen eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge und der Nichtanordnung von Testamentsvollstreckung – der begehrten Grundbuchberichtigung (§ 22 Abs. 1 GBO) nicht entgegensteht. Dies führt zur – ersatzlosen – Aufhebung der Zwischenverfügung, nicht aber zur Anweisung an das Grundbuchamt, die Berichtigung vorzunehmen; denn Gegenstand der Beschwerde ist nur das vom Grundbuchamt angenommene Hindernis, nicht der erstinstanzlich gestellte Eintragungsantrag selbst (Demharter, GBO, 30. Aufl., § 71 Rn 34 und § 77 Rn 12 bis 15).
1. Die Berichtigung des Grundbuchs erfordert, dass, nachdem eine Berichtigungsbewilligung des buchmäßig Betroffenen (§ 19 GBO) nicht in Betracht kommt (Kohler, in Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 22 Rn 27), gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 GBO im formalisierten Grundbuchverfahren der Nachweis der die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Richtigkeit der begehrten Eintragung bedingenden Tatsachen in der Form des § 29 GBO geführt wird (Demharter, aaO, § 22 Rn 37 mit 42).
a) Das Grundbuch ist auch dann unrichtig im Sinne von § 22 GBO, § 894 BGB, wenn es die Person des Vormerkungsberechtigten (§ 883 Abs. 1 BGB) und somit den Inhaber einer quasi-dinglichen Rechtsposition im Widerspruch zur materiellen Rechtslage verlautbart (Staudinger/Gursky, BGB, 2013, § 894 Rn 53 mit Rn 55). Da die Vormerkung infolge ihrer Akzessorietät im Erbfall mit dem gesicherten Anspruch selbst im Wege der Universalsukzession auf den Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB), wird eine auf den Erblasser eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig und ist hinsichtlich der Person des Berechtigten zu berichtigen, wenn der Nachweis der Rechtsnachfolge geführt ist.
b) Liegt neben der Eröffnungsniederschrift eine Verfügung von Todes wegen in formgültiger öffentlicher Urkunde vor, reicht dies im Allgemeinen zum Nachweis der Erbfolge, (...) (§ 35 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1 GBO; Senat v. 21.10.2016, 34 Wx 331/16 = Rpfleger 2017, 201 mwN; Demharter, § 35 Rn 31 und 46; Böhringer, aaO, ZEV 2001, 387 ff). Hat der Erblasser neben einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen auch privatschriftliche Testamente hinterlassen, ist das Grundbuchamt – selbst bei schwieriger Rechtslage – verpflichtet, deren Wirksamkeit zu prüfen und deren Inhalt – gegebenenfalls unter Beachtung gesetzlicher Auslegungsregeln – zu würdigen (Senat v. 21.10.2016, 34 Wx 331/16, aaO; OLG Köln Rpfleger 2000, 157, 158; Demharter, aaO, § 35 Rn 36 mwN). Einen Erbschein darf und muss es nur dann fordern, wenn sich hierbei ergibt, dass die Erbfolge nicht ausschließlich auf der notariellen Verfügung beruht oder wenn sich hinsichtlich des behaupteten Erbrechts Zweifel tatsächlicher Art ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden können, denn zu solchen Ermittlungen ist das Grundbuchamt nicht befugt (vgl. § 35 Abs. 1 S. 1 und S. 2 HS 2 GBO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Demharter, aaO, § 35 Rn 36 und 42 f). Hingegen kann ein Erbschein nicht schon dann verlangt werden, wenn nur abstrakte Möglichkeiten bestehen, die das aus der öffentlichen Verfügung hervorgehende Erbrecht infrage stellen könnten (Meikel/Krause, GBO, 11. Aufl., § 35 Rn 133).
2. Nach diesen Grundsätzen kann hier die Vorlage eines Erbscheins nicht verlangt werden.
a) Im Rechtsmittelverfahren prüft das Beschwerdegericht anstelle des Grundbuchamts in eigener Zuständigkeit, ob und inwieweit sich die privatschriftlichen Testamente auf die Wirksamkeit der Erbeinsetzung in dem notariellen Erbvertrag auswirken können (Senat v. 21.10.2016, 34 Wx 331/16, aaO; BayObLG Rpfleger 2000, 266; Meikel/Krause, aaO, § 35 Rn 149).
Die Prüfung ergibt, dass der Erblasser den Beteiligten mit Erbvertrag vom 18.8.2011 formwirksam (§§ 2231 Nr. 1, 2276 Abs. 1 BGB) und gemäß ausdrücklicher Bestimmung vertragsmäßig bindend (§ 2278 BGB; vgl. BGHZ 26, 204, 208; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2014, § 2278 Rn 7 mit Rn 9 und § 2289 Rn 1) zu seinem Alleinerben eingesetzt hat. Lediglich die Möglichkeit, Vermächtnisse auszusetzen und die Ersatzerbeinsetzung zu ändern, hat sich der Erblasser formwirksam (§ 2276 Abs. 1 BGB) und in zulässigem Umfang (vgl. BGHZ 26, 204, 208; BGH NJW 1982, 441, 442; BayObLG FamRZ 1991, 1359, 1360; BayObLG NJW-RR 1997, 1027, 1028; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl., § 2289 Rn 8; Staudinger/ Kanzleiter, § 2289 Rn 17) vorbehalten.
b) Die vor dem Erbvertrag errichteten letztwilligen Verfügungen gehen der Einsetzung des Beteiligten zum Vertragserben nicht vor.
aa) Gemäß § 2289 Abs. 1 S. 1 BGB verdrängt die vertragsmäßige Erbeinsetzung frühere letztwillige Verfügungen des Erblassers insoweit, als diese den vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würden.
Die früheren einseitigen Verfügungen von Todes we...