Im Beschwerdeverfahren im Streit ist die Namensführung der Beteiligten zu 1 nach erfolgter Adoption durch die Beteiligte zu 2. Die Beteiligte zu 1 ist mit Herrn H... D... verheiratet. Die Ehegatten haben keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt, sondern nach der Eheschließung ihren jeweiligen Geburtsnamen beibehalten. Die vier aus der Ehe hervorgegangenen Söhne, von denen der jüngste noch minderjährig ist, tragen den Familiennamen der Beteiligten zu 1 "W...".
Das Familiengericht hat auf den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 19.11.2018 die Annahme der Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2 ausgesprochen. Weiter hat es auf den insoweit hilfsweise von beiden Beteiligten gestellten Antrag bestimmt, dass dem neuen Familiennamen der Angenommenen der bisherige Familienname beigefügt wird und dieser künftig "W...-B..." lautet. Der Antrag auf Weiterführung des bisherigen Geburtsnamens "W..." als alleinigen Familiennamen der Angenommenen wurde abgewiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss (Bl. 70/71 dA) Bezug genommen.
Mit ihren Beschwerden wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Abweisung ihres Antrags auf Fortführung des Geburtsnamens der Beteiligten zu 1 als alleinigen Familiennamen.
Ihre Beschwerdebefugnis stützen sie unter Hinweis auf die Zurückweisung ihres Antrags auf § 59 Abs. 1, 2 FamFG.
Sie machen geltend, dass das Familiengericht verkannt habe, dass eine verfassungskonforme Auslegung des § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB über seinen Wortlaut hinaus gebiete, dem volljährigen Adoptierten die Weiterführung des bisherigen Familiennamens als alleinigen Familiennamen zu gestatten.
Der Name eines Menschen sei Ausdruck seiner Identität und Individualität. Das Interesse an namensmäßiger Kontinuität sei deshalb Teil der durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Identität und damit zugleich des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts seines Trägers. Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Namenskontinuität bedürften einer verfassungsmäßigen Rechtfertigung. Der Gesetzeszweck der in § 1757 Abs. 1 BGB vorgeschriebenen Namensänderung, der in Übereinstimmung mit dem Prinzip der Volladoption eine umfassende Eingliederung des Anzunehmenden in die neue Familie im Blick habe, sei erkennbar auf die Minderjährigenadoption zugeschnitten. Demgegenüber führe die Volljährigenadoption mit schwacher Wirkung nicht zu einem Herauslösen aus der alten Familie und keiner Vollintegration in die Familie des Annehmenden. Vor diesem Hintergrund sei in Literatur und Rechtsprechung anerkannt, dass die Regelung des § 1757 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB (Anfügen oder Voranstellen des bisherigen Familiennamens) großzügig auszulegen sei. Darüber hinaus sei aufgrund der verfassungsgemäßen Vorgaben in Ausnahmefällen auch ein Erhalt des Geburtsnamens auszusprechen. Vom Vorliegen einer solchen Ausnahmekonstellation sei vorliegend auszugehen.
Dem Interesse der Angenommenen an der Beibehaltung ihres bisherigen Namens komme im Hinblick auf ihr Alter von nunmehr 54 Jahren und der damit einhergehenden Verfestigung ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Stellung als selbständig tätiger H... ein erhebliches Gewicht zu.
Hinzu komme, dass der unter dem Schutz des Art. 6 GG stehende Geburtsname eine gesellschaftliche Integrationsfunktion erfülle. Sofern der Geburtsname "W..." der Angenommenen entfiele oder nur noch als zusätzlicher Familienname geführt werden könne, könnten die vier Söhne der Angenommenen ihren Geburtsnamen weder von der Mutter noch dem Vater (dessen Name nicht Familienname geworden ist) ableiten. Dies gelte insbesondere auch für den Fall des Führens eines Doppelnamens, da für einen außenstehenden Dritten der Eindruck entstehen könnte, dass die gemeinsamen Söhne der Eheleute W.../D... aus einer ersten Ehe der Angenommenen mit einem Herrn W... stammten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf die Beschwerdebegründung (Bl. 74/83 dA) Bezug genommen.