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§ 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG gewährt Familienstiftungen ein Steuerklassenprivileg. Fällt die Übertragung von Vermögen auf eine juristische Person grundsätzlich in die ungünstige Steuerklasse III, so soll bei Familienstiftungen je nach Verwandtschaftsgrad des Begünstigten die Steuerklasse I oder II zur Anwendung gelangen. Es stellt sich die Frage, ob die Anwendung der günstigen Steuerklasse I bei Begünstigung entfernterer Abkömmlinge anwendbar ist, wenn diese zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung noch gar nicht existieren oder unsicher ist, ob sie jemals existieren werden. Der BFH hat in einem jüngst ergangenen Urteil zu dieser Frage Stellung genommen. Weiterhin soll § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG grundsätzlich nur für inländische Familienstiftungen gelten. Inwieweit diese Beschränkung mit der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit zu vereinbaren ist, ist seit längerem umstritten. Das FG Köln hat diese Frage daher mit einem jüngst ergangenen Beschluss dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt.
I. Grundlagen
Das ErbStG besteuert in der Regel den Erwerber und bestimmt die Steuerklasse des Erwerbers aus dem Verhältnis zum Erblasser oder Schenker. Die anzuwendende Steuerklasse ist zunächst für die Ermittlung der Steuersätze gem. § 19 ErbStG von Bedeutung. Sie ist weiterhin für die Ermittlung der Freibeträge nach § 16 ErbStG relevant. Der unentgeltliche Übergang von Vermögen auf eine durch Verfügung von Todes wegen oder durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden errichtete Stiftung fällt nach § 15 Abs. 1 ErbStG grundsätzlich in die ungünstige Steuerklasse III, weil die Stiftung nicht in einem Verwandtschaftsverhältnis zum Stifter steht. Die gestaffelten Steuersätze liegen in der Steuerklasse III nach § 18 Abs. 1 ErbStG zwischen 30 und 50 %. Weiterhin wird gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR gewährt.
Anders als eine normale Stiftung kommt eine Familienstiftung gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG in den Genuss einer Steuererleichterung in Gestalt des sog. Steuerklassenprivilegs. Gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG ist in den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 4 und des § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG der Besteuerung das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde entferntest Berechtigten zu dem Erblasser oder Schenker zugrunde zu legen, sofern die Stiftung wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien im Inland errichtet wird. Man will bei Familienstiftungen ausnahmsweise der größeren Nähe des Destinatärs zum Stifter Rechnung tragen und dem Umstand gerecht werden, dass die Stiftung nur im Interesse der Familie errichtet wurde. Das Steuerklassenprivileg führt dazu, dass abhängig vom Sachverhalt die im Vergleich zur Steuerklasse III günstigeren Steuerklassen I oder II zugrunde gelegt werden.
Bei Anwendung der Steuerklasse I belaufen sich die Steuersätze auf 7 bzw. 30 %. Wären ausschließlich die Kinder begünstigt, beträgt der Freibetrag in der Steuerklasse I 400.000 EUR. Bei Begünstigung aller direkten Abkömmlinge des Stifters vermindert sich der Freibetrag in Steuerklasse I auf 100.000 EUR. Erfolgt die Errichtung der Familienstiftung nur allgemein zugunsten der Abkömmlinge des Stifters und ihren Angehörigen, dann ist für ihre Besteuerung die Steuerklasse III maßgebend unter Anwendung der Steuersätze von 30 % bis 50 % und eines Freibetrags in Höhe von 20.000 EUR. Wären auch nicht verwandte Personen bezugsberechtigt, würde die ungünstige Steuerklasse III zur Anwendung gelangen. Aus diesem Grund wird der Stifter bemüht sein, in der Generationenfolge ausschließlich seine Abkömmlinge als Destinatäre einzusetzen.
Des Weiteren hat die Anwendung der Steuerklasse I bei der Errichtung einer Familienstiftung den großen Vorteil, dass in diesem Fall auch das sog. Vorziehen der Erbersatzsteuer vor Ablauf der 30-Jahres-Frist möglich ist, wobei ein weiterer Begünstigter als Destinatär aufgenommen wird, was bei Benennung im Rahmen der ursprünglichen Stiftungserrichtung zur Anwendung einer ungünstigeren Steuerklasse führen würde. Ein solches Vorziehen der erst in einigen Jahren anfallenden Erbersatzsteuer kann sich anbieten, weil etwa steuerliche Verschärfungen drohen. In einem derartigen Fall soll es nach Auffassung der Finanzverwaltung zu einer erbschaft- bzw. schenkungsteuerlichen Neuerrichtung der Familienstiftung kommen. Eine solche Gestaltung kann nicht mehr realisiert werden, wenn bereits die Errichtung der Familienstiftung in der Steuerklasse III erfolgt ist.
II. Das Urteil des BFH v. 28.2.2024
1. Sachverhalt
Die maßgebliche Steuerklasse bestimmt sich gem. § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG nach dem Verwandtschaftsverhältnis des nach der Satzung entferntest Berechtigten zum Stifter. Unter dem Begriff des Verwandtschaftsverhältnisses ist das "persönliche" Verhältnis zum Stifter zu verstehen. Fraglich ist, ob insoweit auch Personen berücksichtigt werden können, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Familienstiftung noch gar nicht unmittelbar bezugsberechtigt sind, weil sie noch gar nicht geboren wurden. Nac...