1. Die Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.
2. Bei der Bemessung der angemessenen Vergütung kann mangels entgegenstehender Bestimmungen in § 1987 BGB auf die in § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB für die Vergütung genannten Kriterien, also auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse sowie auf Umfang und Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte zurückgegriffen werden, weil die Nachlassverwaltung gemäß § 1975 BGB eine Unterart der Nachlasspflegschaft ist; die Vergütung kann nur im Rahmen eines Ermessensspielraums bestimmt werden.
3. Dass auf diese Weise der Nachlassverwalter unter Umständen zu einer höheren Vergütung kommt als ein nach § 1960 oder 1961 BGB bestellter Nachlasspfleger ist durchaus gerechtfertigt, weil die Nachlassverwaltung sich von der Nachlasspflegschaft sowohl durch ihren besonderen Zweck (§ 1975 BGB) als auch durch das mit diesem speziellen Zweck verbundene höhere Haftungsrisiko des Verwalters (§ 1985 Abs. 2 BGB) unterscheidet.
4. Es liegt nicht im Ermessen des Nachlassverwalters, in welcher Weise die Abrechnung zu erfolgen hat; die Ermessensausübung hängt nicht von seiner Antragstellung ab, sondern der Tatrichter hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sein Ermessen auszuüben, etwa – wie vorliegend – dahingehend, dass nach Stunden abzurechnen ist. Weigert sich der Nachlassverwalter (ungeachtet ihm vorliegender Aufstellungen), nach Stunden abzurechnen, ist sein Aufwand entsprechend § 287 ZPO zu schätzen, ohne dass das Gericht gezwungen wäre, statt des Nachlassverwalters dessen (umfangreiche) Unterlagen auszuwerten.
5. Einwendungen gegen die Art der Geschäftsführung sind nicht im Verfahren nach § 168 Abs. 5 FamFG zu berücksichtigen, sondern vor dem Prozessgericht geltend zu machen.
6. Der Beschluss zur Vergütungsfestsetzung ist nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ein Vollstreckungstitel, der nach den Vorschriften der ZPO vollstreckt wird (§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FamFG).
7. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine im Festsetzungsverfahren (nach § 168 FamFG) berücksichtigungsfähige Einwendung. Die Verjährungsfrist für den Vergütungsanspruch aus § 1987 BGB richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der Vergütungsanspruch des Nachlassverwalters entsteht nicht mit der Ausübung seiner jeweiligen Amtstätigkeit, sondern wie bei einem Insolvenzverwalter wird er erst mit der Erledigung der zu vergütenden Tätigkeit fällig. Ein Vergütungsantrag bewirkt keine Hemmung der Verjährung, wenn er dem Gericht nicht die erforderliche "Prüfung und Feststellung der zutreffenden Vergütungshöhe ermöglicht, sondern der Nachlassverwalter sich darauf beschränkt, die "Festsetzung einer angemessenen Vergütung gemäß § 1987 BGB" zu beantragen. Der Vergütungsantrag des Nachlassverwalters ist "Klage auf Leistung" im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB."
OLG Celle, Beschl. v. 18.3.2021 – 6 W 27/21