Mit Stiftungsgeschäft vom 26.6.2000 errichten die Beteiligten zu 1) und 2) die "Stiftung G e X" mit Sitz in E1. Erklärter Zweck der Stiftung ist, ein neues Forum zur Verfügung zu stellen, mit dessen Hilfe private Initiativen zur Schaffung neuer bzw. Erhaltung gefährdeter wettbewerbsfähiger Arbeitsplätze gefördert werden können. Das Anfangsvermögen belief sich auf insgesamt 202.000,– DM. Im Stiftungsgeschäft ist weiter wörtlich formuliert:
Zitat
"Die Stiftung wird durch einen Vorstand verwaltet, der die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Gründungsvorstand ist Q a M. "
Weiteres, ebenfalls von den Beschränkungen des § 181 BGB befreites Vorstandsmitglied wird G, sobald dafür die erforderlichen dienstrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Die Stiftung hat ein Kuratorium mit mindestens drei und höchstens neun Personen. Die ersten Kuratoren werden von den Stiftern bestimmt.
Näheres regelt die anliegende Satzung, die während des Genehmigungsverfahrens notwendig werdende Änderungen erfahren kann.“
In der in Bezug genommenen ebenfalls am 26.6.2000 von den Beteiligten zu 1) und 2) unterzeichneten Satzung ist ausschnittsweise geregelt:
Zitat
"§ 6 Stiftungsorgane "
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) das Kuratorium
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens einer und höchstens drei Personen.
2. Der Vorstand wird vom Kuratorium auf höchstens fünf Jahre bestellt. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
3. Der Vorstand leitet und verwaltet die Stiftung und beschließt über ihre Angelegenheiten. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich im Sinne der §§ 86, 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Vorstandsmitglieder können vom Kuratorium von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
4. Der Vorstand hat im Rahmen seiner Tätigkeit die Bestimmungen dieser Satzung sowie die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er hat den Zweck und die Ziele der Stiftung so wirksam als möglich zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere
a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung des Stiftungszwecks;
b) Verwaltung des Stiftungsvermögens;
c) Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeiten der Stiftung gegenüber dem Kuratorium;
d) Einzelheiten regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.
§ 8 Kuratorium
1. Das Kuratorium der Stiftung besteht aus mindestens drei und höchstens neun Personen. Die ersten Kuratoren werden von den Stiftern bestimmt.
2. Die Amtszeit der Kuratoren beträgt höchstens fünf Jahre.
3. Der Vorstand und jeder Kurator ist berechtigt, weitere bzw. nach Ablauf der Amtszeit neue Kuratoriumsmitglieder vorzuschlagen. Diese werden vom Kuratorium sodann mit ? Mehrheit gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit können sich die Kuratoren zur Wiederwahl stellen. Scheiden alle Kuratoriumsmitglieder gleichzeitig aus oder sinkt die Anzahl der Mitglieder unter 3, so dauert die Amtszeit bis zur Neuwahl fort.
4. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vertreter.
5. Das Kuratorium wird – mindestens einmal im Jahr – durch den Vorsitzenden einberufen. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen.
6. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Kuratorium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, es sei denn, es ist in dieser Satzung etwas anders geregelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der satzungsgemäßen Mitglieder anwesend sind.
7. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vorstandes;
b) Genehmigung des vom Vorstand jährlich zu erstellenden Wirtschaftsplanes;
c) Feststellung der Jahresrechnung;
d) Bestellung, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
e) Beschlußfassung über Vorschläge des Vorstandes zur Erreichung des Stiftungszwecks;
f) Beschlußfassung über Satzungsänderung, Auflösung und Zusammenlegung.
§ 10 Satzungsänderungen, Zusammenlegung, Auflösung
1. Beschlüsse über Änderungen dieser Satzung mit Ausnahme einer Änderung des Stiftungszwecks können vom Kuratorium mit einfacher Mehrheit, Beschlüsse über die Änderung des Stiftungszwecks, über eine Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können vom Kuratorium mit einer ? Mehrheit der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden. Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
2. Ist der Stiftungszweck nicht oder nicht mehr erfüllbar, kann das Kuratorium beschließen, die Stiftung aufzulösen. Bei Auflösung oder Aufhebung fällt das Vermögen der Stiftung an eine vom Kuratorium zu benennende Institution, die das Geld satzungsgemäß zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen oder zur Förderung von Initiativen verwendet, d...