Die familiengerichtliche Genehmigung muss so rechtzeitig erteilt werden, dass die steuerlichen Verschonungsregelungen der §§ 13 a, 13 b ErbStG noch Anwendung finden.
1. Zivilrechtliche Rückwirkung
Zivilrechtlich ist eine Rückwirkung der Genehmigung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts grundsätzlich möglich (vgl. § 184 Abs. 1 BGB). Wurde ein Vertrag ohne vorherige familiengerichtliche Genehmigung geschlossen, so ist er zunächst schwebend unwirksam. Mit Genehmigung durch das Familiengericht und Mitteilung dieser Genehmigung an den Vertragspartner wird der Vertrag mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam (vgl. §§ 1643 Abs. 3, 1829 BGB).
a) Sonderregel § 40 Abs. 2 FamFG
Zu beachten ist hierbei jedoch die Sonderregelung in § 40 Abs. 2 FamFG. Danach wird ein Beschluss des Familiengerichts, der die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand hat, nicht bereits mit seiner Bekanntgabe an den Adressaten, sondern erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam (vgl. § 40 Abs. 2 FamFG). § 40 Abs. 2 FamFG erfasst dabei die Fälle, in denen die Außenwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts gegenüber Dritten von der Genehmigung abhängt. In den Fällen der §§ 1821, 1822 BGB kommt § 40 Abs. 2 FamFG in der Regel zur Anwendung.
Die Rechtskraft eines Beschlusses tritt erst mit Ablauf der Beschwerdefrist ein; diese ist bei Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts gegenüber der regulären einmonatigen Beschwerdefrist verkürzt und beträgt gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 2 FamFG zwei Wochen. Diese Frist kann weder durch eine Verfügung des Gerichts noch durch eine Parteivereinbarung verkürzt oder verlängert werden.
Folge ist, dass ein Beschluss des Familiengerichts erst nach zwei Wochen rechtskräftig wird. Erst dann kann auch die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB an den Vertragspartner erfolgen, da diese eine wirksame, also rechtskräftige, Genehmigung voraussetzt. Dies entspricht dem Sinn und Zweck des § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB, wonach der gesetzliche Vertreter über die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts erst dann entscheidet, wenn alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgt die Mitteilung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB bereits vor Eintritt der Rechtskraft, so entfaltet sie gegenüber dem Vertragspartner keine Wirkung; dies gilt selbst dann, wenn die Genehmigung nachträglich rechtskräftig wird.
b) Rechtsmittelverzicht
Diese Verzögerung kann durch einen allseitigen Rechtsmittelverzicht vermieden werden, durch welchen eine sofortige Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung herbeigeführt werden kann. Durch den Verzicht kommt es bereits zu einem Eintritt der Rechtskraft, bevor die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Der Verzicht ist von allen Beteiligten gegenüber dem Gericht zu erklären (vgl. § 67 Abs. 1 FamFG). Die Rechtskraft tritt dann bereits mit Zugang der Verzichtserklärung des letzten noch ausstehenden Beteiligten ein.
Die Folge ist, dass bereits die Genehmigung nach § 1829 Abs. 1 S. 2 BGB an den Vertragspartner mitgeteilt werden kann, wodurch das Rechtsgeschäft wirksam wird.
2. Steuerentstehungszeitpunkt
Der Zeitpunkt der Steuerentstehung ist in der Praxis umstritten. Eine neuere Auffassung geht zwar davon aus, dass behördliche Genehmigungen (z. B. eine familiengerichtliche Genehmigung) auch steuerrechtlich auf den Zeitpunkt zurückwirken, auf den die Beteiligten alles getan haben, um die Genehmigung zu erwirken. Diese Auffassung ist vorzugswürdig, da von den Beteiligten nur das verlangt werden kann, was in ihrer Macht steht.
Allerdings wird aus schenkungsteuerlicher Sicht überwiegend vertreten, dass eine solche rückwirkende Genehmigung, wie sie etwa § 1829 BGB gewährt, steuerrechtlich nicht nachvollzogen wird. Die Schenkungsteuer entsteht bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede verschafft werden soll. Hierbei komme es nach dieser restriktiven Auffassung maßgeblich auf den tatsächlichen Geschehensablauf an. Erst durch den tatsächlichen Vollzug der Schenkung durch die Erteilung der Genehmigung entstehe die Steuer. Die zivilrechtliche Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts sei hingegen steuerrechtlich unbeachtlich, da sie am maßgeblichen tatsächlichen Geschehensablauf nichts ändert.
Sollen daher die Verschonungsregelungen der §§ 13 a, 13 b ...