Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Senat teilt die Ansicht des Nachlassgerichts, dass die Beteiligte zu 2 als Ersatzerbin nach ihrer Mutter berufen ist.
Eine ausdrückliche Ersatzerbeneinsetzung findet sich in dem Testament vom 26.2.1990 allerdings nicht.
a) Die Auslegungsregel des § 2069 BGB, wonach dann, wenn der Erblasser einen Abkömmling bedacht hat und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden, kann hier deshalb nicht anwendet werden, weil als Schlusserben eine Cousine, nicht aber ein Abkömmling der Erblasserin bedacht wurde. Diese Auslegungsregel kann auch nicht entsprechend angewendet werden. Sie ist Ausprägung einer allgemeinen Lebenserfahrung. Bei einer nur in der Seitenlinie verwandten Person oder anderen nahen Verwandten fehlt es an dieser Erfahrungsgrundlage, sodass eine analoge Anwendung grundsätzlich ausscheidet. In diesen Fällen erfordert die Annahme einer Ersatzberufung der Abkömmlinge des Zuwendungsempfängers eine zusätzliche Begründung auf der Grundlage des durch ergänzende Auslegung zu ermittelnden Erblasserwillens (allg. Meinung, vgl. nur OLG Düsseldorf NJW-RR 2014, 1287, 1288).
b) Die ergänzende Auslegung setzt voraus, dass das Testament eine planwidrige Regelungslücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch sie darf kein Wille in das Testament hingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist (vgl. NK-Erbrecht/Feindl, 4. Aufl. 2014, § 2084 Rn 45; Burandt/Rojahn, Erbrecht, 2. Aufl. 2014, § 2084 Rn 17; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2084 Rn 9 mwN). Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch den Wegfall des Bedachten entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Testaments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357, 360; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380, 382; MüKo-BGB/Leipold, 7. Aufl.2017, § 2084 Rn 95 mwN). Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die Ersatzerbeneinsetzung gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177, 178).
2. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer hat das Nachlassgericht die Ersatzerbenstellung der Beteiligten zu 2 zutreffend festgestellt.
a) Das Testament vom 26.2.1990 enthält eine planwidrige Lücke, die im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung geschlossen werden kann. Die Erblasserin hat in ihrem Testament keine Anordnung insoweit getroffen, was geschehen soll, wenn die von ihr als Erbin eingesetzte Cousine, Frau W. V., ihrerseits den Erbfall nicht erlebt.
Es ist in diesem Zusammenhang jedenfalls nicht fernliegend, dass im Hinblick auf das Alter der Bedachten V. (XXX Jahre) im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 26.2.1990 deren Vorversterben vor Eintritt des Erbfalls von der Erblasserin nicht in Erwägung gezogen wurde, zumal diese selbst 9 Jahre älter war, sodass vorliegend die Regelungslücke auch planwidrig in Bezug auf die nicht geregelte Ersatzerbenbestimmung ist.
b) Es ist daher zu prüfen, was die Erblasserin gewollt hätte, wenn sie bei Errichtung des Testaments das Vorversterben ihrer Cousine bedacht hätte. Der Senat teilt insofern die Auffassung des Nachlassgerichts, dass die Erblasserin die Tochter ihrer Cousine als Ersatzerbin benannt haben würde, wenn sie den Umstand des Vorversterbens bedacht hätte.
(1) Für die Annahme einer Ersatzerbenstellung ist es nicht ausreichend, dass die ursprünglich als Erbin eingesetzte W. V. ein enges Verhältnis zu der Erblasserin hatte. Eine solche, einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung des Weggefallenen ist vielmehr allgemeine Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung zur Bestimmung von Ersatzerben, weil es andernfalls an dem zur Formwahrung erforderlichen Anhalt im Testament selbst fehlt (vgl. OLG München FamRZ 2014, 514; BayObLG FamRZ 1991, 865; KG FamRZ 1977, 344, 345 f; KG FamRZ 2011, 928, 929). Eine ergänzende Auslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert vielmehr zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung der Bedachten als Ersten ihres Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (vgl. BGH NJW 1973, 240, 242; BayObLGZ NJOZ 2005, 1070, 1073 ; OLG München FamRZ 2010, 1846).
(2) Ein starkes Indiz dafür, dass weniger die Personen als solche als die jeweiligen Stämme bedacht werden sollten, liegt regelmäßig darin, wenn die Verwandten w...