Art. 69 Abs. 5 zufolge stellt das Zeugnis ein wirksames Schriftstück für die Eintragung des Nachlassvermögens in das einschlägige Register eines Mitgliedstaats dar. Einen Titel stellt das Zeugnis hingegen, anders noch im Ausgangsvorschlag der Kommission, nicht dar.
Das Verhältnis von Europäischem Nachlasszeugnis und lex rei sitae sowie nationalem Registerrecht wird jedoch unabhängig vom Vorstehenden durch den Anwendungsbereich der ErbVO bestimmt. Hierbei ist auf Art. 1 hinzuweisen. Dort heißt es:
Art. 1 Abs. 2:
Zitat
"Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen: (...) "
k) die Art der dinglichen Rechte und
l) jede Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register einschließlich der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Eintragung, sowie die Wirkungen der Eintragung oder der fehlenden Eintragung solcher Rechte in einem Register.“
In Erwägungsgrund 18 heißt es ferner:
Zitat
"Die Voraussetzungen für die Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem Register sollten aus dem Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Somit sollte das Recht des Mitgliedstaats, in dem das Register (für unbewegliches Vermögen das Recht der belegenen Sache [lex rei sitae]) geführt wird, bestimmen, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen und wie die Eintragung vorzunehmen ist und welche Behörden wie etwa Grundbuchämter oder Notare dafür zuständig sind zu prüfen, dass alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind und die vorgelegten oder erstellten Unterlagen vollständig sind bzw. die erforderlichen Angaben enthalten. (...)"
Die in dem Erwägungsgrund 18 genannte Zielsetzung wird durch die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 2 litt. k) und l) konkretisiert und umgesetzt. Sie stellen zweierlei klar:
Zum einen ist ein Numerus clausus des nationalen Sachenrechts der Mitgliedstaaten zu beachten.
Zum anderen ersetzt das Europäische Nachlasszeugnis nicht die Beachtung der nationalen Bestimmungen zur Eintragung von Rechten an beweglichen oder unbeweglichen Vermögensgegenständen in einem nationalen Register. Insbesondere sind die gesetzlichen Voraussetzungen des nationalen Rechts für Registereintragungen zu beachten. Schließlich richten sich die Wirkungen von Registereintragungen und von fehlenden Eintragungen in einem Register nach nationalem Recht.
Das Zeugnis kann nur als Nachweis einer in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Rechtsstellung verwendet werden und muss als solcher im Eintragungsverfahren akzeptiert werden. Eintragungsvoraussetzungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen, bleiben unberührt. Daher sind dem deutschen Grundbuchamt für die Eintragung von Vermächtnisnehmern und Eigentumserwerben aufgrund Erbauseinandersetzungen grundsätzlich öffentliche Urkunden (jenseits des Europäischen Nachlasszeugnisses) vorzulegen, wie beispielsweise Auflassung, Eintragungsbewilligung und ggfs. Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Die eingeschränkte Wirkung hinsichtlich des Registerrechts erklärt sich daraus, dass das Europäische Nachlasszeugnis den unterschiedlichen Anforderungen der unterschiedlichen Registersysteme in puncto Richtigkeitsgewähr nicht genügt.