“… Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Rechtsschutz aus dem zwischen den Parteien zum maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag, denn die Beklagte beruft sich zurecht auf den Ausschlusstatbestand des § 4 Abs. 1 g ARB 75.
Nach dieser Vorschrift besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Spiel- und Wettverträgen. Darunter fällt auch die Rückforderung von Zahlungen bzw. die Abwehr solcher Rückforderungen im Zusammenhang eines sog. Schenkkreises (so auch OLG Hamm, Beschl. v. 19.7. 2006, 20 W 17/06).
Was als Spiel i.S.v. § 4 Abs. 1g ARB 75 anzusehen ist, orientiert sich grundsätzlich an der Regelung des § 762 BGB (vgl. Harbauer, 7. Aufl., § 4 ARB 75, Rn 54). Bei Spielverträgen sagen sich Partner eine Leistung unter entgegengesetzten Bedingungen zu, deren Eintritt bei Glücksspielen allein oder überwiegend vom Zufall, bei Geschicklichkeitsspielen allein oder überwiegend von der Geschicklichkeit der Beteiligten abhängt. Der Spieler erhält nach den Regeln im Falle des Gewinnes eine seinem Einsatz gleiche oder höhere Leistung, im Falle des Verlierens muss er ihm dem Gegenspieler überlassen.
Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass es sich bei der Teilnahme an einem sog. Schenkkreis nicht um ein reines Glücksspiel handelt, da der Gewinn oder Verlust nicht allein vom Zufall abhängt. Hier steht die Geschicklichkeitskomponente im Vordergrund, denn es hängt schon von den persönlichen Fähigkeiten des Mitspielers ab, ob er in der Lage ist, weitere Mitspieler zu akquirieren, die dann wiederum in der Lage sind, ihrerseits wieder Mitspieler zur Teilnahme und zur Bezahlung des Einsatzes zu bewegen. Nur so kann es gelingen, selbst bis auf die Spitze der Pyramide (erste Stufe) vorzustoßen, um dann derjenige zu sein, der von den neugeworbenen Teilnehmern deren Einlage, hier vorliegend wohl jeweils EUR 5.000, zu erhalten.
Dass es sich bei dem Schenkkreis um ein Spiel i.S.d. Vorschrift handelt, ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil, wie der Kläger vorträgt, der Spieleinsatz nicht als Gewinn wieder ausgeschüttet wird, um so unter Umständen auch dem Einsetzenden wieder zugute zu kommen. Hier steht von vornherein fest, dass der Einsatz desjenigen, der neu in den Schenkkreis einsteigt, dem zugewendet wird, welcher auf der ersten Stufe steht. Dies ist aber nach Ansicht des Gerichts nicht ausschlaggebend für die Würdigung, ob ein Spiel oder ein Nichtspiel vorliegt, denn der neu hinzugetretene Spieler erhofft sich ja als Gewinn ein Vielfaches seines Einsatzes, wenn er dann, nach vorausgegangener Werbung neuer Teilnehmer, selbst an die Spitze der Pyramide bzw. in das Zentrum des Schenkkreises gekommen ist.
Dem Argument des Klägers, dass die sog. Schenkkreise nicht als Spiel gewertet werden können, weil eine Rückzahlung des geleisteten Einsatzes gem. § 762 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gefordert werden könne, in der Rspr. aber jedoch anerkannt sei, dass Rückforderungsansprüche nach § 812 BGB bestehen, verfängt ebenfalls nicht. Die Rückforderung auf Grund dieser Norm ist nur deshalb ausgeschlossen, weil bei einem Spiel eine unvollkommene Verbindlichkeit vorliegt. Rückforderungen aus anderen Gründen, wie hier nämlich auf Grund der Tatsache, dass die Teilnahme an sog. Schenkkreisen sittenwidrig ist, sind aber möglich. Ist also ein Spiel gleichzeitig auch sittenwidrig, kann aus diesem Grund die Rückforderung erfolgen.
Der Ansicht des Klägers, die Beklagte sei aus Gleichbehandlungsgrundsätzen zur Versicherungsleistung verpflichtet, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Zum einen fehlt es an schlüssigem Vortrag, in welch anderen Fällen sie den Deckungsschutz gewährt habe. Darüber hinaus muss es der Beklagten möglich sein, in Fällen, in denen sie erkennt, dass die Vorraussetzungen für eine Versicherungsleistung gar nicht gegeben sind, zukünftig Versicherungsschutz zu versagen (keine Gleichheit im Unrecht). … “
Mitgeteilt von der Allianz Rechtsschutz-Service GmbH