BGB § 249; ZPO § 286
Leitsatz
Ein Schadensersatzanspruch des Geschädigten, der falsche Angaben zum Unfallereignis gemacht hat und nicht mit dem Unfallereignis kompatible Schäden behauptet hat, führt nur dann zum Entfallen aller Schadensersatzansprüche aus dem Unfallereignis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die angeführten und kompatiblen Schäden auf einem anderen früheren Unfallereignis beruhen.
LG Darmstadt, Urt. v. 12.1.2006 – 8 O 170/03
Sachverhalt
Der Kläger, Halter und Eigentümer eines Pkw, hat den Halter eines Treckers, an dem zum Unfallzeitpunkt ein Pflug angehängt war, den Beklagten zu 1) sowie dessen Haftpflichtversicherer, die Beklagte zu 2) auf Ersatz der aus einem behaupteten Unfallereignis vom 19.10.2002 entstandenen Schäden in Anspruch genommen. Der Kläger hat behauptet, der Fahrer des Treckers sei mit dem Traktor mit angehängtem Anhänger rückwärts aus einer Hoffläche auf die Hauptstraße gefahren, die der Kläger mit seinem Pkw befahren habe, sodass es zu einem Streifstoß beider Fahrzeuge gekommen sei. Das LG hat ein Gutachten zu den behaupteten Schäden eingeholt, das zu der Feststellung gelangte, dass lediglich ein Teil der behaupteten Schäden grundsätzlich mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Verbindung zu bringen sei. Da die weitere Beweisaufnahme ergab, dass es zu einem Unfall zwischen den Fahrzeugen gekommen sei, sprach des LG dem Kläger den nach der Feststellung des Sachverständigen unfallbedingten Schaden unter Berücksichtigung der dem Kläger entgegen zu haltenden Betriebsgefahr zu. Das LG lehnte es ab, den Schadensersatzanspruch wegen der falschen Angaben zum Schadensumfang vollständig zu versagen, da dies nur dann berechtigt sei, wenn nicht auszuschließen sei, dass die kompatiblen Schäden auf einem weiteren früheren Schadensereignis beruhten.
Aus den Gründen
“Kläger hat gegenüber der Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Schadensersatz in der oben genannten Höhe gem. den §§ 7, 17 StVG, § 3 PflVersG auf Grund des Unfalls zwischen dem klägerischen Fahrzeug und dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Fahrzeug, welches zum Unfallzeitpunkt vom Zeugen R gefahren wurde.
Dass ein Unfall zwischen diesen Fahrzeugen stattfand steht auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichtes fest. Es kann insoweit dahinstehen, ob der Zeuge B glaubhaft ein Unfallereignis geschildert hat. Das Gericht ist allein auf Grund der Aussage des Zeugen R davon überzeugt, dass es zu einem Unfall zwischen den Fahrzeugen gekommen ist. Dies hat der Zeuge nämlich gerade überzeugend geschildert. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeuge in irgendeiner Art die Unwahrheit gesagt haben könnte sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich hierfür kein Anhaltspunkt deshalb, weil der Zeuge das Datum des Unfalles falsch wiedergegeben hatte. Hierbei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die von ihm abgegebene Darstellung – die offensichtlich auf Aufforderung der Beklagten zu 2) erfolgte – erst zwei Monate nach dem Unfallereignis abgegeben wurde. Hier ist es verständlich, dass eventuell das Datum vertauscht wird. Insoweit gründet sich die Überzeugung des Gerichtes insbesondere auf diese Aussage, weil keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, warum der Zeuge insoweit die Unwahrheit gesagt haben sollte. Es gibt offensichtlich keine Verbindungen zwischen den Parteien.
Für die aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden haftet die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer eines an Unfall beteiligten Fahrzeuges jedoch nur in Höhe von 2/3 der entstandenen Schäden. Da auch der Kläger am Unfall beteiligt ist war eine Haftungsverteilung gem. §§ 7, 17 StVG vorzunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Unfall für den Kläger eine höhere Gewalt darstellte. Der Unfall war aber für den Kläger auch nicht i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG unvermeidbar. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. Auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme spricht eher alles dafür, dass keine Unvermeidbarkeit vorliegt. Der Straßenverlauf ist – ausweislich der vorgelegten Lichtbilder – gerade. Der Trecker des Beklagten musste deshalb für den Kläger frühzeitig erkennbar gewesen sein.
Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erschien eine Betriebsgefahr, die dem Kläger zuzurechnen ist, von 1/3 angemessen. Das Gericht hat hierbei zwar berücksichtigt, dass der Fahrer des Beklagtenfahrzeuges mit dem Trecker mit einem Arbeitsgerät rückwärts aus einer unübersichtlichen Stelle herausgefahren ist. Auf der anderen Seite ist der Straßenverlauf jedoch derart breit, dass nicht ersichtlich ist, dass der Kläger nicht hätte mit seinem Fahrzeug bei gehöriger Vorsicht und Sorgfalt ausweichen können.
Der Höhe nach hat der Kläger damit einen Anspruch in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Er hat einen Anspruch auf Erstattung von 1/3 der auf Grund des Unfallereignisses entstandenen Sachschäden ans einem Pkw sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25 EUR.
Das Gericht ist – entsprechend dem Gutachten des Sachverständigen B auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass sich ...