BGB § 278 § 831; AVB Schutzbriefversicherung § 1 Nr. 1.10
Leitsatz
Der Schutzbriefversicherer schuldet nicht nur – im Sinne einer Passivenversicherung – Ersatz der Kosten des Rücktransports eines Kfz, sondern den Rücktransport selbst; daher wird ihm ein Fehlverhalten des Rücktransporteurs zugerechnet.
(Leitsatz der Schriftleitung)
LG Stuttgart, Urt. v. 12.9.2019 – 22 O 28/18
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Erstattung von Schäden im Rahmen einer Fahrzeugüberführung. Der Kl. unterhält bei dem Bekl. einen Kfz-Schutzbrief. Der Schutzbrief umfasst unter anderem die Versicherung des Fahrzeugrücktransports aus dem Ausland im Falle von Fahruntüchtigkeit eines versicherten Fahrzeugs.
§ 1 Nr. 1.10 der zwischen den Parteien vereinbarten AVB enthält hierfür folgende Bestimmung:
Zitat
"Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt der VR für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz des ACE-Mitglieds."
Der Kl. hatte während eines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei am 23.8.2016 einen Verkehrsunfall. Bei dem Verkehrsunfall entstand ein Schaden an der Fahrzeugfront. Der Unfallgegner in dieser Angelegenheit wurde in der Türkei zu einer Schadensersatzzahlung i.H.v. 4.495,69 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Am 1.9.2016 trat zudem – ebenfalls noch in der Türkei – ein Getriebeschaden an dem versicherten Fahrzeug auf. Der Getriebeschaden bestand darin, dass sich das Getriebe des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr über den dritten Gang hinausschalten ließ. Diesen Getriebeschaden ließ der Kl. reparieren, die Kosten hierfür beliefen sich auf 5.357,90 EUR brutto.
Der Kl. verbrachte sein Fahrzeug aufgrund der Schäden am 1.9.2016 in die nächstgelegene BMW-Werkstatt und kontaktierte die Bekl. Diese organisierte noch am selben Tag die Abschleppung des Fahrzeugs zum türkischen Zoll in Ankara und wies den Kl. an, zwecks Durchführung der Zollformalitäten am 2.9.2016 ebenfalls dort zu erscheinen, weshalb der Kl. am 2.9.2016 ebenfalls beim Zoll erschien. Am 26.9.2016 wurde das Fahrzeug in der Türkei seitens der Hafenabwicklung für den Rücktransport nach Deutschland an das Transportunternehmen übergeben und Anfang Oktober 2016 bei einer Werkstatt am Wohnort des Kl., der A GmbH in J, abgeliefert. Die Werkstatt hatte der Kl. nach Aufforderung der Bekl. als Empfänger angegeben. Bei der Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt wurde dieser durch das Transportunternehmen ein Fahrzeugübernahmeprotokoll nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr vorgelegt. Bei diesem war als "Consignee", also "Empfänger", eingetragen: "ADAC Germany". Ein Mitarbeiter der Werkstatt unterzeichnete das CMR-Protokoll, ohne hierin einen Schaden an dem gelieferten Fahrzeug zu vermerken. In dem Protokoll ist als Übernahmedatum der 3.10.2016 angegeben.
Der Kl. meldete der Bekl. am 7.10.2016 telefonisch und am 10.10.2016 schriftlich einen Schaden am Dach seines Fahrzeugs sowie das Fehlen diverser Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren. Der Kl. forderte den Bekl. letztmalig mit Schriftsatz vom 22.12.2016 unter Fristsetzung zum 13.1.2017 zur Zahlung der gesamten Schadenssumme i.H.v. 8.320,91 EUR auf. Der Bekl. wies dies unter Verweis auf das CMR-Protokoll, in welchem keine Schäden vermerkt worden waren, zurück.
2 Aus den Gründen:
"…"
Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens i.H.v. 5.156,67 EUR nebst der Privatsachverständigenkosten i.H.v. 927,49 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 278 BGB (dazu 1.). Ein Anspruch für das Abhandenkommen der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie des Dachgepäckträgers steht dem Kl. gegen den Bekl. indes nicht zu, da der Bekl. sich die Entwendung der Gegenstände nicht gem. § 278 BGB oder § 831 BGB zurechnen lassen muss (dazu 2.).
1. Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens i.H.v. 5.688,42 EUR nebst der Privatsachverständigenkosten i.H.v. 927,49 EUR sowie Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 278, 286, 288 BGB. Voraussetzung für diese Haftung ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses, die Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis und das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gem. § 276 BGB.
a. Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, bei dem der Bekl. auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Kl. verpflichtet ist, § 241 Abs. 2 BGB. Dies umfasst auch den sorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug des Kl. beim Rücktransport ohne Beschädigung dessen. Diese vertragliche Nebenpflicht wurde vorliegend verletzt. Dabei hat sich der Bekl. ein Verschulden des Transportunternehmens zurechnen zu lassen, § 278 BGB. Die...